Vorlage

Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 12 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

742.104

a. keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Sicherheit, der Raumplanung, des Umweltschutzes oder des Natur- und Heimatschutzes, entgegenstehen; und

b. das Unternehmen finanziell leistungsfähig ist.

7Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan voraus.

8Zur Anlage gehören auch die Baustellenerschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.

Art. 11 Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte

1Das BAV beurteilt im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben.

2Es legt fest, wofür das Unternehmen Sicherheitsgutachten zu erbringen hat.

Art. 12 Genehmigungsfreie Änderungen

1Anlagen können ohne Plangenehmigungsverfahren erstellt oder geändert werden, wenn sie:

a. keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berühren;

b. keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts erfordern.

2Im Zweifelsfall wird ein Verfahren durchgeführt.

3Die Unternehmen müssen dem BAV jährlich eine Liste der genehmigungsfrei erstellten und geänderten Anlagen zustellen.

Art. 13 Anwendbares Recht

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär nach dem EntG6.

Art. 14 Einleitung des Verfahrens

Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim BAV einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

6 SR 711