Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 46 Seiten

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In der Botschaft vom 30. April 20148 zur Totalrevision des Gütertransportgesetzes hielt der Bundesrat fest, dass der Bund in erster Linie für günstige Rahmenbedingungen und die notwendigen Infrastrukturen für eine nachhaltige Entwicklung des Gütertransports sorgt, damit möglichst ein eigenwirtschaftliches Angebot erbracht werden kann. Die Förderinstrumente sollen nur punktuell ergänzt werden. Sie sollen es den Kantonen und dem Bund ermöglichen, die Entwicklung des Schienengüterverkehrs so zu lenken, wie dies beispielsweise aus raumplanerischer Sicht erwünscht ist. Diese Unterstützung soll die Anreizmechanismen des Marktes möglichst wenig beeinträchtigen. Die Förderinstrumente sollen dort angesetzt werden, wo die Marktfunktionen nicht selbstverständlich vorausgesetzt werden können. Grössenvorteile und Netzeffekte können für neue Anbieter oftmals ein Hindernis für den Markteintritt bedeuten. Die beteiligten Unternehmen sollen innerhalb dieser Rahmenbedingungen jedoch selbst das grösste Interesse daran haben, das «richtige» Produkt anzubieten, um die Transportbedürfnisse der Volkswirtschaft zu befriedigen.

1.2 Anfrage von Cargo sous terrain (CST) für Bundesunterstützung

Der Förderverein Cargo sous terrain wandte sich mit einem Konzept für ein alternatives Güterverkehrssystem im Jahr 2015 an den Bund. Nicht mit der Bitte um finanzielle Unterstützung, sondern mit der Bitte, zu prüfen, ob der Bund CST mit einem einheitlichen Plangenehmigungsverfahren (PGV) auf Bundesebene unterstützen könnte. CST sieht eine kantonsübergreifende unterirdische Linienführung vor. Das PGV würde die unterirdische Gütertransportanlage einschliesslich der direkt damit angeschlossenen Anlagen beinhalten. Durch ein PGV auf Bundesebene könnte eine einheitliche etappenweise Realisierung des CST-Konzepts sichergestellt werden. Die von CST 2015 erarbeitete Machbarkeitsstudie zeigte auf, dass ein PGV auf Bundesebene eine entscheidende Voraussetzung für die erfolgreiche Realisierung des Projektes ist. Es würde die Realisierung des Projekts in zeitlicher Hinsicht erheblich verbessern, was die Attraktivität des CST-Konzepts für Investoren steigern und somit die Finanzierung sicherstellen würde.

Einheitliches Plangenehmigungsverfahren für den unterirdischen Gütertrans-

port braucht eine Gesetzesgrundlage

Die Zuständigkeit für die Regelung des Untergrundes liegt grundsätzlich in der Kompetenz der Kantone. Dies hat der Bundesrat mit dem Bericht zur Nutzung des Untergrundes in Erfüllung des Postulats Riklin9 am 5. Dezember 2014 bestätigt. Damit wird an der bestehenden Kompetenzteilung zwischen Bund und Kantonen bezüglich des Untergrunds festgehalten. Entsprechend erachtet der Bundesrat die bestehenden Regelungen im Zivilgesetzbuch (ZGB) für die Abgrenzung des Privateigentums gegenüber dem öffentlichen Recht als genügend.

8 BBl 2014 3827, hier 3879

9 Bericht des Bundesrates zur Nutzung des Untergrundes in Erfüllung des Postulats 11.3229, Kathy Riklin, vom 17. März 2011, Bern, 5. Dezember 2014