Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 53 Seiten
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Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute,
Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF – Parent-Banken)
3.5 Rechtliche Aspekte
3.5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Änderungen in der ERV stützen sich wie diese selber auf Art. 4 Abs. 2 BankG.
3.5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Nach «Basel III-final» sind in den nationalen Regulierungen im Bereich Kreditrisiko künftig differenzierte Risikogewichte für selbstbenutzte Wohnobjekte und Wohnrenditeobjekte vorzusehen. Die vorliegende Verordnungsanpassung orientiert sich bzgl. Unterlegung von Wohnrenditeliegenschaften an diesem Standard. Die allgemeine Umsetzung von «Basel III final» erfolgt jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt. Der aktuelle Basler Standard sieht hingegen keine Unterscheidung zwischen selbstgenutzten Wohnliegenschaften und Wohnrenditeliegenschaften vor. Die vorgegebenen Risikogewichte für Wohnrenditeliegenschaften sind daher gemäss aktuellem Basler Standard grundsätzlich tiefer als die angepassten Risikogewichte. Jedoch sieht der Standard bei besonderen Risiken die Möglichkeit höherer Risikogewichte vor.
3.5.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Es ist keine Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen vorgesehen.
3.6 Inkrafttreten
Die Neuerungen sollen auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten.