Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 53 Seiten
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Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute,
Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF – Parent-Banken)
4 TBTF – Parent-Banken
4.1 Grundzüge der Vorlage
4.1.1 Ausgangslage
Gone-Concern-Anforderungen sollen sicherstellen, dass eine in Schwierigkeiten geratene Bank ohne finanzielle Mithilfe des Staates geordnet saniert oder abgewickelt werden kann. Damit stellen diese eine wichtige Ergänzung zu den Going-Concern-Kapitalanforderungen dar, welche die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit bei grösseren Verlusten sicherstellen. Der Bundesrat hat Gone-Concern-Anforderungen für UBS und Credit Suisse auf Gruppenstufe bereits 2016 eingeführt und damit den internationalen Standard für verlustabsorbierendes Kapital (nachfolgend «TLAC» [Total Loss Absorbing Capacity]) für global systemrelevante Banken (G-SIBs) weitgehend umgesetzt. Seit dem 1. Januar 2019 gelten Gone-Concern-Anforderungen, in reduziertem Masse, auch für die inlandorientierten systemrelevanten Banken (PostFinance AG, Raiffeisen und Zürcher Kantonalbank). Vor dem Hintergrund der noch ausstehenden Umsetzung der internationalen Vorgaben bezüglich intern weitergegebenen verlustabsorbierenden Mitteln (Internal TLAC [iTLAC]) hat der Bundesrat am 21. November 2018 angekündigt, dass er im ersten Halbjahr 2019 darüber entscheiden wird, welche Institute innerhalb einer Finanzgruppe die besonderen Anforderungen für systemrelevante Banken erfüllen müssen und wie insbesondere die Gone-Concern-Kapitalanforderungen an die Schweizer Einheiten der Grossbanken ausgestaltet werden sollen. Im Vordergrund bei dieser Einzelinstitutsbetrachtung ist die Sicherstellung von ausreichend Kapital in der Schweiz. Ziel ist, dass insbesondere in den Stammhäusern (sogenannte «Parent-Banken») und in den mit den systemrelevanten Funktionen betrauten Schweizer-Einheiten ausreichend Kapital für den Krisenfall vorhanden ist.
Ein entsprechender Vorschlag war bereits Bestandteil der am 23. Februar 2018 vernehmlassten ERV-Vorlage betreffend Gone-Concern-Anforderungen für inlandorientierte systemrelevante Banken. Der Bundesrat hat nach Auswertung dieser Vernehmlassung entschieden, die Bestimmungen zu den Parent-Banken und die damit zusammenhängenden Gone-Concern-Anforderungen an die Schweizer Einheiten der Grossbanken zu einem späteren Zeitpunkt umzusetzen.
Im Weiteren beabsichtigt der Bundesrat das Rabattsystem, wonach die FINMA für eine verbesserte Abwicklungsfähigkeit Erleichterungen auf die Gone-Concern-Anforderungen der beiden Grossbanken erteilen kann, voraussichtlich ab 2022 abzuschaffen. Die FINMA und die beiden Grossbanken haben vereinbart, welche Massnahmen von den beiden Grossbanken bis Ende 2021 noch umzusetzen sind, um den unter Einhaltung internationaler Standards maximal möglichen Rabatt zu erhalten. Ab diesem Zeitpunkt wird das Rabattsystem keinen Anreiz zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit mehr bieten und soll deshalb mit Blick auf eine Vereinfachung des Too-big-to-fail-Regimes (TBTF-Regimes) abgeschafft werden. Gleichzeitig soll die bestehende Rechtsgrundlage für die FINMA präzisiert werden, um allfällige zukünftige Verschlechterungen der Abwicklungsfähigkeit der Finanzgruppen (Resolvability) mit individuellen Zuschlägen bei den Gone-Concern-Anforderungen ausgleichen sowie relevanten internationalen Entwicklungen im Bereich der Resolvability Rechnung tragen zu können.
4.1.2 Neuregelung
Systemrelevante Banken müssen besondere Anforderungen erfüllen (Art. 9 BankG), insbesondere auch bezüglich Eigenmittel. Letztere sind grundsätzlich sowohl auf Stufe Finanzgruppe als auch auf Stufe der Einzelinstitute zu erfüllen, wenn die Einzelinstitute systemrelevante Funktionen der Finanzgruppe ausüben (Art. 124 ERV).53 Die beiden Grossbanken haben diese systemrelevanten Funktionen grösstenteils in die neu gegründeten Schweizer
53 Einheiten innerhalb eines Konzerns, die nicht Teil der konsolidierten Aufsicht der FINMA sind, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Bestimmung.