Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 53 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht

Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute,

Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF – Parent-Banken)

ungewichtete Leverage Ratio voraussetzt. Der grösste Teil der Institute des Kleinbankenregimes dürfte daher die zusätzlichen risikogewichteten Kapitalanforderungen für Wohnrenditeliegenschaften ebenfalls erfüllen.

Da die Erhöhung der Risikogewichte für Hypotheken auf Renditeliegenschaften in der ERV im SST-Standardmodell automatisch nachvollzogen wird, ergibt sich keine Verschiebung der relativen Wettbewerbspositionen zwischen Banken und Versicherern. Die Vorgaben bezüglich Hypotheken sind auch in anderen entscheidenden Punkten bei Banken und Versicherern weitgehend gleich. Namentlich sind die Kriterien der Versicherer für die Vergabe von Hypotheken gleichwertig mit jenen der Selbstregulierung der SBVg.49 Für Erstversicherer gelten zudem einschränkende Limiten für Investitionen im gebundenen Vermögen, welche für den grössten Teil der Hypotheken bei Schweizer Versicherern zum Tragen kommen. Andererseits sind Versicherer nicht vom sektoriellen AZP betroffen. Vorhandene Abweichungen sind teilweise für Banken und teilweise für Versicherer vorteilhaft. Auch mit der vorgesehenen Massnahme resultiert insgesamt kein nennenswerter Wettbewerbsvorteil für Versicherer. Der Hypothekarmarktanteil der Versicherer ist zudem gering.

Im Vergleich zu Pensionskassen resultiert aus der vorgesehenen Massnahme höchstens eine geringe und aus Risikosicht zu rechtfertigende Veränderung der Wettbewerbsposition von Standardansatzbanken. Das Kapital von Pensionskassen lässt sich nicht in zu Banken vergleichbarer Weise in Fremd- und Eigenkapital unterteilen. Da Pensionskassen also zur Hypothekarfinanzierung kein eigentliches Fremdkapital verwenden, ergibt sich keine Ungleichbehandlung durch tiefere Eigenmittelanforderungen. Da das Konzept von Fremd- und Eigenkapital nicht auf Pensionskassen anwendbar ist, stehen differenzierte Risikogewichte auch nicht als Anreizinstrument zur Beschränkung von Tragbarkeitsrisiken zur Verfügung. Im Gegensatz zu Banken besteht für Pensionskassen jedoch eine fixe Begrenzung des Belehnungswerts von 80 Prozent. Die vorgesehene Massnahme verschlechtert die aktuelle Wettbewerbsposition von Standardansatzbanken gegenüber Pensionskassen also nur bzgl. Hypothekarkredite mit einem LTV-Verhältnis zwischen zwei Drittel und 80 Prozent. Darunter ergibt sich durch die Massnahme keine Veränderung zur heutigen Situation und darüber besteht kein Konkurrenzverhältnis. Der Anteil der Pensionskassen am Hypothekarmarkt ist mit 1,6 Prozent zudem gering. Sollte sich in den kommenden Jahren bei der Hypothekarfinanzierung ein markantes Ausweichverhalten von Banken zu Pensionskassen manifestieren, wären regulatorische Reaktionen aber zu prüfen. Mit Blick auf den im Vordergrund stehenden Effekt auf die Widerstandsfähigkeit gegenüber Preiskorrekturen bei Wohnrenditeliegenschaften ist zu berücksichtigen, dass Pensionskassen nicht dieselben Risiken wie Banken tragen: Die von Pensionskassen vergebenen Hypotheken belaufen sich auf lediglich 1,9 Prozent ihrer Vermögen und stellen damit auf den Bilanzen der Pensionskassen ein geringes Risiko dar.

3.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

Die Vernehmlassungsvorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015-201950 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 2016 über die Legislaturplanung 2015-201951 angekündigt. Die beschriebenen Entwicklungen haben sich erst im Anschluss an die Legislaturplanung entsprechend verschärft. Die vorliegende Änderung der ERV steht mit den Grundsätzen der Finanzmarktpolitik des Bundesrats in Einklang.52

49 FINMA-Rundschreiben 2016/5 «Anlagerichtlinien – Versicherer».

50 BBl 2016 1105

51 BBL 2016 5183

52 Vgl. Bericht des Bundesrates vom 20. Oktober 2016 über Finanzmarktpolitik für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz.