Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 53 Seiten

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Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute,

Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF – Parent-Banken)

Tochterbanken (Credit Suisse Schweiz AG und UBS Switzerland AG) überführt. Mit der vorgeschlagenen Anpassung von Art. 124 ERV soll klargestellt werden, dass die Parent-Banken Credit Suisse AG und UBS AG weiterhin den besonderen Anforderungen unterstellt sind. Dies entspricht "Begriff und Zweckbestimmung" von Art. 7 BankG, da bei einem Ausfall der Parent-Banken der Schweizer Volkswirtschaft auf Grund deren Grösse und Stellung innerhalb der Grossbanken-Finanzgruppen und deren Vernetzung mit dem Finanzsystem ein erheblicher Schaden droht. Die Parent-Banken sind nach wie vor die grössten operativen Einheiten in den jeweiligen Finanzgruppen und deren Unterstellung unter die besonderen Anforderungen ist somit notwendig. Abbildung 3 veranschaulicht eine vereinfachte Gruppenstruktur der beiden Schweizer Grossbanken.

Abbildung 3: Vereinfachte Konzernstruktur der Grossbanken

Quelle: Eigene Darstellung.

Im Weiteren wird in Art. 132 ERV die Höhe der Gone-Concern-Anforderungen für die verschiedenen Einheiten innerhalb einer Bankengruppe präzisiert. Insbesondere wird neu die Berechnungsmethode für die Gone-Concern-Anforderungen für die Parent-Bank auf Stufe Einzelinstitut festgelegt sowie die Höhe der Gone-Concern-Anforderungen für die Schweizer Tochtergesellschaften mit den systemrelevanten Funktionen angepasst.

In Artikel 127a werden Anpassungen betreffend die zeitliche Staffelung von Bail-in-Instrumenten vorgenommen. Im Gegensatz zum internationalen TLAC-Standard sieht die Schweiz heute bei einer Restlaufzeit von unter zwei Jahren eine Reduktion der Anrechenbarkeit um 50 Prozent vor. Diese Anforderung soll entfallen. Um eine notwendige zeitliche Staffelung dennoch zu erreichen soll neu festgelegt werden, dass die Gone-Concern-Anforderungen an zusätzliche verlustabsorbierende Mittel zu höchstens 20 Prozent mit Mitteln mit einer Restlaufzeit von zwischen ein und zwei Jahren erfüllt werden können.

Schliesslich sollen mit dem neuen Artikel 126b die Anforderungen an gruppeninterne Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen (sog. interne Gone-Concern Loss Absorbing Capacity [iGLAC]) festgelegt werden. Mit diesen gruppeninternen Schuldinstrumenten, welche nicht an externe Investoren ausgegeben, sondern von Gruppengesellschaften oberhalb der verpflichteten Einheit finanziert werden, können die Gone-Concern-Anforderungen an Einheiten unterhalb der Holdinggesellschaft erfüllt werden. Die Anforderungen richten sich dabei eng nach den Voraussetzungen zur Anrechenbarkeit von Bail-in-Bonds.