Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 53 Seiten
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Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute,
Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF – Parent-Banken)
4.1.3 Nicht weiter verfolgter Alternativansatz
Im Rahmen der Ausarbeitung der Vorlage ist von einem Marktakteur ein konkreter Alternativansatz zur Diskussion gestellt und von den Behörden geprüft worden. Dieser Vorschlag beinhaltet verschiedene Elemente. Die Anforderung für die Gone-Concern Leverage Ratio soll (i) 5 Prozent auf Gruppenstufe, (ii) 4 Prozent für die Parent-Bank bei gleichzeitigem Verzicht auf den in dieser Vorlage vorgesehenen Puffers, und (iii) 3 Prozent für die Schweizer Einheiten betragen. Zudem dürfen Banken bis zu 0,5 Prozentpunkte der Leverage Ratio-Anforderungen unterschreiten ohne dass die FINMA Massnahmen ergreifen kann. Weiter soll auf Verordnungsstufe das Prinzip festgehalten werden, wonach die Anforderung an Einzelinstitute nicht zu höheren Gruppenanforderungen führen soll (kein «Überschiessen»). Im Weiteren soll das Rabattsystem, wonach die FINMA-Erleichterungen für eine verbesserte Abwicklungsfähigkeit vergibt, aufgehoben werden. Schliesslich soll auch der Grundsatz, wonach die Anforderungen mit dem Grad der Systemrelevanz steigen («Progression»), wegfallen.
Der Vorschlag wurde von den Behörden abgelehnt, denn er würde zu einer entscheidenden Schwächung des TBTF-Regimes führen. Dies liegt insbesondere an der vorgesehenen Abschaffung der Progression, der Schwächung des Eigenmittelpuffers und der Schwächung der Kapitalisierung der Schweizer Einheiten. Der Vorschlag würde damit wichtige Mechanismen des Schweizer TBTF-Regimes ausschalten. Die Folge wären eine reduzierte Widerstandskraft aller systemrelevanten Banken und erhöhte Risiken für den Steuerzahler. Dies wäre umso problematischer, wenn sich Grösse, Struktur und Verhalten der Banken über die Zeit verändern.
4.1.4 Internationale Entwicklungen und Rechtsvergleich
Anforderungen Parent-Banken und CH-Einheiten der G-SIBs
Das Financial Stability Board (FSB), ein internationaler Standardsetter, hat im November 2015 den TLAC-Standard für verlustabsorbierendes Kapital von G-SIBs eingeführt. Diese TLAC-Mindestanforderung beträgt ab dem 1. Januar 2019 16 Prozent der RWA und 6 Prozent der Leverage Ratio. Ab dem 1. Januar 2022 müssen die G-SIBs eine TLAC-Anforderung von 18 Prozent RWA und 6,75 Prozent Leverage Ratio erfüllen. Diese Anforderungen gelten für jede Abwicklungseinheit einer G-SIB und sollen zu rund einem Drittel mit Gone-Concern-Kapital erfüllt werden.54
Das Vereinigte Königreich ist innerhalb der EU bei der Umsetzung des internationalen Standards am weitesten fortgeschritten indem es die von der EU vorgegebenen minimum require-
ment for own funds and eligible liabilities (MREL) bereits weitgehend konkretisiert hat. Es wen-
det einen MREL auf gruppenkonsolidierter Basis sowie zusätzliche, individuelle MREL-Anforderungen für Beteiligungen innerhalb der Gruppe an. Die Bank of England (BoE) sieht nach einer Übergangsfrist von 2019 bis 2022 eine konsolidierte MREL-Anforderung ab dem 1. Januar 2022 in der Höhe von 18 Prozent der RWA und 6,75 Prozent Leverage Ratio vor. Für die einzelnen Abwicklungseinheiten einer Gruppe hängt die Höhe der MREL-Anforderung von der Abwicklungsstrategie ab. Hat die einzelne Einheit eine Bilanzgrösse von über GBP 25 Mrd., so gilt ein Bail-in als wahrscheinlichste Abwicklungsstrategie und die Einheit muss MREL in der Höhe von rund der doppelten Going-Concern-Anforderung erfüllen.55 Die von der BoE
54 FSB (2015): Total Loss-Absorbing Capacity (TLAC): Principles and Term Sheet (‘FSB TLAC Term Sheet’), Punkt 3 und Punkt 6, abrufbar unter: www.fsb.org/ > Publications > Policy Documents > Total Loss-Absorbing Capacity (TLAC) Principles and Term Sheet.
55 Konkret bemisst sich die Höhe der MREL-Anforderung auf zweimal die Summe der Säulen 1 und 2a-Anforderung, i.e. 2*(Säule 1 plus Säule 2a). Vgl. The Bank of England (2018), Statement of Policy: The Bank of England’s approach to setting a minimum requirement for own funds and eligible liabilities (MREL), Kapitel 4 und 6.