Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 53 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht

Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute,

Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF – Parent-Banken)

G1 < 686 Mrd. CHF

G2 < 898 Mrd. CHF

G3 < 1109 Mrd. CHF

G4 < 1320 Mrd. CH

Aus den beschriebenen Gründen wird auch die Zahl in der Überschrift auf «1320 Milliarden Franken» angepasst.

Ziffer 2.2

Aus den unter Ziffer 2.1 beschriebenen Gründen wird die Zahl in der Überschrift auf «1320 Milliarden Franken», im Text auf «211 Milliarden Franken» angepasst.

4.2.6 Übergangsbestimmungen Artikel 148n

In Artikel 132 Absatz 2 Buchstaben a werden in Ziffer 1 für die hauptsächlich die inländischen systemrelevanten Funktionen ausübenden Einheiten der beiden G-SIBs (konsolidiert und als Einzelinstitut) und in Ziffer 3 für die Parent Banken (Einzelinstitutssicht) die Gone-Concern Anforderungen neu formuliert. Für die in Ziffer 1 betroffenen Banken stellt die Anforderung von 62 Prozent im Vergleich zu der heutigen Regulierung, welche – ausser Rabatten – keine Erleichterung vorsieht, eine Senkung der Anforderung dar. Es erübrigt sich daher, dafür eine spezielle Übergangsbestimmung (schrittweise Einführung) vorzusehen.

Im Unterschied dazu steigen die Gone-Concern-Anforderungen für die Parent-Banken und es sollen entsprechende Übergangsbestimmungen festgehalten werden. Dieser schrittweise Aufbau der Gone-Concern-Instrumente Übergangsbestimmungen ist in Artikel 148n geregelt und beschränkt sich auf eines der drei Element der Anforderungen, nämlich den an den konsolidiert geltenden Anforderungen gemessenen 30 Prozent-«Puffer».

Der «Puffer»-Bestandteil der zusätzlichen Mittel bei der Parent-Bank (Artikel 132 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 Strich 3 wird stufenweise über 5 Jahre ab dem Jahr 2020 eingeführt. Per 1. Januar 2024 gilt die vollständige Anforderung von 30 Prozent.

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

4.3.1 Grossbanken

Die Gone-Concern-Kapitalanforderungen für die Stammhäuser systemrelevanter Banken, die reduzierten Anforderungen für systemrelevante inlandorientierte Banken als Teil international tätiger Finanzgruppen und die Vorschriften zur zeitlichen Staffelung von Bail-in-Bonds betreffen zurzeit hauptsächlich die beiden Grossbanken. Die inlandorientierten systemrelevanten Banken sind davon nicht direkt betroffen.

Aus den vorgesehenen Gone-Concern-Anforderungen einschliesslich 30-Prozentpuffer für die Parent-Banken resultieren für beide Grossbankengruppen höhere effektive Anforderungen, als die auf Stufe Holding isoliert bestehenden Anforderungen. Dies ist der Fall, weil die Summe der Einzelinstitutsanforderungen, welche zur angemessenen Abdeckung der Risiken dieser Einheiten notwendig sind, die Gruppenanforderungen übersteigt. Weil die Grossbankengruppen aufgrund ihrer Sanierungsstrategie (Single-point-of-entry-Ansatz) Bail-in-Bonds einzig auf Stufe Holding ausgeben können, muss dieser Mittelbedarf der Parent-Banken durch Ausgabe