Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 53 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 40Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute,
Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF – Parent-Banken)
zusätzlicher verlustabsorbierender Mittel auf Holdingstufe und Weitergabe an die Parent-Banken erfüllt werden.74 Der Mehrbedarf gegenüber den auf oberster Gruppenstufe notwendigen Mitteln beläuft sich für die beiden Grossbanken zusammen auf rund CHF 24 Mrd. In diesem Umfang müssen die Grossbanken zusätzliche Bail-in-Bonds auf Holdingstufe ausgeben. Dadurch erhöhen sich die Refinanzierungskosten für beide Grossbanken jährlich insgesamt um höchstens CHF 170 Mio. Diese Schätzung stellt jedoch eine konservativ geschätzte Obergrenze für die Kosten der erforderlichen zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel im gegenwärtigen Tiefzinsumfeld dar. Mit grösserer Bail-in-Kapazität dürften sich die Risikoaufschläge und damit die Kosten für Bonds auf Stufe der Gruppengesellschaften reduzieren, weil diese besser gegen Verluste geschützt sind. Auch dürften sich die Risikoaufschläge auf Bail-in-Bonds reduzieren, da sich die Verluste bei einem Bail-in auf einen höheren Gesamtbetrag zusätzlich verlustabsorbierender Mittel verteilen. Dieser dämpfende Effekt auf die Risikoaufschläge wird in der theoretischen Literatur durch das Modigliani-Miller-Theorem beschrieben. Dieses Theorem beschreibt üblicherweise den Effekt einer Erhöhung der Eigenkapitalausstattung und besagt, dass die durchschnittlichen Kapitalkosten konstant bleiben, sofern Eigenkapital und Fremdkapital steuerlich gleichbehandelt werden. Diese steuerliche Gleichbehandlung ist zwar zwischen Eigenkapital und Fremdkapital aufgrund fehlender steuerlicher Abzugsfähigkeit von Dividendenzahlungen im Gegensatz zu Fremdkapitalzinsen regelmässig nicht gegeben. Die aktuelle Vorlage sieht jedoch den Ersatz von einer Art Fremdkapital durch eine andere Art Fremdkapital vor. Die steuerliche Gleichbehandlung der beiden Kapitalarten ist also hier gegeben. Entsprechend sollten die zusätzlichen Refinanzierungskosten theoretisch gegen Null gehen und in der Praxis wenigstens deutlich tiefer ausfallen als die oben angegebenen CHF 170 Mio.
In obiger Schätzung ist bereits die Reduktion an erforderlichen Gone-Concern-Mitteln enthalten, welche aus der Neuregelung der Anforderungen für die systemrelevanten Funktionen enthaltenden Schweizer Einheiten der beiden Grossbanken resultiert. Die Gone-Concern-Anforderungen dieser Banken spiegeln inskünftig die Going-Concern-Anforderungen in einem reduzierten Umfang von pauschal 62 Prozent. Bisher werden diese Anforderungen zu 100 Prozent gespiegelt und die FINMA kann Rabatte für eine verbesserte Abwicklungsfähigkeit gewähren. Diese Gone-Concern-Anforderungen fliessen in die Anforderungen der Parent-Banken ein. Weil die Summe der Einzelinstitutsanforderungen pro Grossbankengruppe die Gruppenanforderungen übersteigen, wirken erstere bindend. Darum reduziert die 62-prozentige Spiegelung die effektiven Anforderungen der beiden Gruppen. Diese Reduktion an Gone-Concern-Kapital beträgt für beide Grossbanken insgesamt CHF 3,7 Mrd.75 Die reduzierte Spiegelung trägt dem Single-point-of-entry-Ansatz Rechnung, nach welchem ein wesentlicher Teil der verlusttragenden Mittel im Bedarfsfall von der Gruppe den Tochtergesellschaften zugeführt werden soll und setzt voraus, dass die entsprechenden Mittel auf der Gruppenstufe vorhanden sind. Zudem berücksichtigt sie den Umstand, dass die Schweizer Tochtergesellschaften der Grossbanken im Wettbewerb mit den inländisch systemrelevanten Banken stehen, welche ihrerseits einer 40-prozentigen Spiegelung unterliegen. Gleichzeitig wird aber auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schweizer Töchter der Grossbanken mit den inlandorientierten systemrelevanten Banken nur beschränkt vergleichbar sind, weil sie jeweils Teil einer global systemrelevanten Bankgruppe sind. Daraus ergeben sich Ansteckungs- und Verflechtungsrisiken, welche die inlandorientierten Banken nicht aufweisen.
74 Der Single-point-of-entry-Ansatz bezeichnet eine von der Heimataufsichts- und Insolvenzbehörde zentral geleiteten Sanierung, die auf Stufe der obersten Konzerngesellschaft ansetzt. Die Strategie sieht vor, dass Aktionäre und Gläubiger auf der obersten Stufe der Gruppe für die Verluste aufkommen, während die operativen Geschäftsaktivitäten auf Stufe der Banken fortgeführt werden. Ziel des zentral gesteuerten Bail-in ist es, die Bankengruppe als Ganzes mit einer sanierten Kapital-basis fortzuführen. Dadurch so Zeit gewonnen werden, um die nötigen Anpassungen am Geschäftsmodell mit Bedacht vorzunehmen. Vgl. FINMA (2013), Positionspapier zur Sanierung und Abwicklung systemrelevanter Banken, abrufbar unter: https://www.finma.ch/de/ > News > FINMA-Positionspapier zur Sanierung und Abwicklung systemrelevanter Banken.
75 Die Schätzung basiert auf der Annahme, dass beide Grossbanken in Zukunft auf der Leverage Ratio-Anforderung wegen der Verbesserung ihrer globalen Sanier- und Liquidierbarkeit Rabatte im Umfang von 1,25 Prozentpunkten erlangen.