Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 53 Seiten
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Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute,
Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF – Parent-Banken)
Eine weitere beschränkte Erleichterung für die systemrelevanten Banken resultiert aus den Bestimmungen zur Staffelung der Bail-in-Bonds. Unter der aktuellen Regulierung können Bonds mit Restlaufzeiten von über einem Jahr und unter zwei Jahren nur zu 50 Prozent als verlusttragendes Kapital angerechnet werden. Alternativ können die Grossbanken ihre Bonds mindestens zwei Jahre vor Ablauf ihrer Laufzeit erneuern, was ebenfalls Kosten zur Folge hat. Neu können Bonds mit einer solchen Restlaufzeit vollständig als verlusttragendes Kapital angerechnet werden. Bedingung dafür ist, dass höchstens 20 Prozent der Anforderungen an zusätzliche verlustabsorbierende Mittel mit Bonds erfüllt werden, die über ein Jahr und unter zwei Jahre Restlaufzeit aufweisen. Über den Grenzwert von 20 Prozent hinausgehende Bonds mit Laufzeit unter zwei Jahren werden nicht angerechnet. Die mit dieser Neuregelung einhergehende Kostenersparnis hängt von den gegenwärtigen und zukünftigen Refinanzierungsstrategien der Grossbanken ab und ist daher nicht genau bezifferbar. Als grobe Schätzung der Obergrenze der eingesparten Kosten kann für beide Grossbanken von jährlich insgesamt CHF 10 Mio. ausgegangen werden.76
4.3.2 Systemrelevante Banken im Allgemeinen
Die Erhöhung der Grenzwerte für die Zuschläge für das Gesamtengagement reflektiert die Entwicklung des BIP. Die Erhöhung der Bucket-Grenzwerte bewirkt aufgrund der heutigen Bilanzgrössen für keine der fünf systemrelevanten Banken eine unmittelbare Veränderung der Bucket-Zuteilung. Die Erhöhung hat entsprechend bis auf weiteres weder positive noch negative Kostenfolgen für systemrelevante Banken. Entsprechend unterliegen alle betroffenen Institute unveränderten relativen Zuschlägen. Der Nutzen aus dieser Massnahme besteht für die systemrelevanten Banken aber darin, dass sich der Spielraum für Wachstum innerhalb des jeweiligen Buckets vergrössert.
Von der Erleichterung der Bestimmungen zur Staffelung der Bail-in-Bonds würden im Falle einer zukünftigen Ausgabe solcher Bonds auch die inlandorientierten systemrelevanten Banken profitieren. Bisher haben diese Banken aber keine solchen Bonds ausgegeben und wären entsprechend von der Regelung nicht betroffen.
4.3.3 Finanzstabilität
Gone-Concern-Kapitalanforderungen für Parent-Banken erscheinen angezeigt, weil diese trotz Ausgliederung der für die Schweiz systemrelevanten Dienstleistungen aufgrund ihrer Grösse und zentralen Funktion für die Finanzgruppe aus Stabilitätssicht bedeutend bleiben. Zudem ist eine angemessene Verfügbarkeit von verlusttragendem Kapital auf Stufe der Parent-Bank ein kritisches Element der von der FINMA und den Banken vorgesehenen Sanierungsstrategien entsprechend dem Single-point-of-entry-Ansatz. Im Vordergrund bei dieser Einzelinstitutsbetrachtung ist ausserdem die Sicherstellung von ausreichend Kapital in der Schweiz. Aufgrund nationaler und regionaler Vorgaben sind bereits wesentliche Anteile des auf Gruppenstufe vorgeschriebenen verlusttragenden Kapitals in einzelnen Gruppengesellschaften unterhalb der Parent-Bank gebunden. Dadurch reduziert sich der Anteil des verlusttragenden Kapitals, das im Notfall durch die Parent-Bank den Gruppengesellschaften zugeführt werden kann. Nur wenn auf Stufe der Parent-Bank ausreichend verlusttragendes Kapital verfügbar ist, kann der Single-point-of-entry-Ansatz glaubwürdig sein. Nur bei ausreichender Glaubwürdigkeit des Ansatzes reduzieren sich für ausländische Regulierungsbehörden die Anreize, Kapital in den jeweiligen Gruppengesellschaften zu binden.
4.3.4 Kundinnen und Kunden der Grossbanken
Die Kostenfolgen für die Grossbanken sind im Verhältnis zum Geschäftsaufwand gering. Die oben geschätzten maximal CHF 170 Mio. an zusätzlichen Refinanzierungskosten entsprechen
76 Die Schätzung basiert auf der vereinfachenden Annahme, dass unter der aktuellen Regulierung 5 Prozent der Bonds Restlaufzeiten von 1–2 Jahren aufweisen.