Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 53 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht

Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute,

Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF – Parent-Banken)

Die Anforderungen auf der obersten Stufe der Finanzgruppe bleiben unverändert bei wie bis anhin 100 Prozent der Gesamtanforderung abzüglich eines Rabatts nach Artikel 133 (Ziffer 2). Das Gleiche gilt für die Parent-Bank (konsolidiert) als nachgeordnete Finanzgruppe. Vorbehalten bleibt Ziffer 1: Gelten für eine Einheit gleichzeitig die Anforderungen gemäss Ziffer 1, finden die Anforderungen gemäss Ziffer 2 keine Anwendung. Dies ist insbesondere der Fall für die konsolidierten Anforderungen von Einheiten, die systemrelevante Funktionen ausüben (z. B. heute Credit Suisse Schweiz AG und UBS Switzerland AG).

Ziffer 3 regelt die Anforderungen auf Stufe Einzelinstitut für die Einheiten gemäss Artikel 124a Absatz 3 Buchstabe c oder d. Diese Anforderungen gelten damit namentlich für die Parent-Banken der beiden Grossbankengruppen und setzen sich aus der Summe von drei Bestandteilen zusammen:

− dem Nominalwert der von der Parent-Bank an die Tochtergesellschaften weitergegebenen

zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel. Dabei handelt es sich um verlustabsorbierende Mittel, welche auf Stufe Holding oder einer zu diesem Zweck errichteten Gruppengesellschaft ausgegeben und via Parent-Bank an die jeweiligen Tochtergesellschaften weitergegeben werden.

− 100 Prozent der Gesamtanforderung, bemessen am Gesamtengagement (nach Artikel 46)

und den gewichteten Positionen (nach Artikel 42 Absatz 2), abzüglich eines Rabatts nach Artikel 133. Ausgenommen sind (1) zu konsolidierende Beteiligungen (einschliesslich in gleicher Weise erfasstes regulatorisches Kapital) und (2) Risiken aus gruppeninternen Beziehungen.

− 30 Prozent der Anforderungen an die Parent-Bank konsolidiert. Dieser Bestandteil der zu-

sätzlichen Mittel soll als Puffer bei der Parent-Bank dienen und im Krisenfall die Durchführung eines Bail-in ermöglichen. Der Puffer soll damit u.a. für die Rekapitalisierung von Tochtergesellschaften zur Verfügung stehen. Die Übergangsbestimmungen zum Aufbau des Puffers sind in Artikel 148n geregelt. Mit der Risikogewichtung von den Beteiligungen bei der Parent-Bank sind die Beteiligungen nicht vollständig mit Going-Concern-Kapital gedeckt. Der Puffer wurde so kalibriert, dass diese fehlende Deckung mit Gone-Concern-Mitteln ungefähr kompensiert wird. Dadurch, dass diese Anforderung nicht auf Stufe Finanzgruppe konsolidiert bemessen wird73, besteht für die Banken ein Anreiz, Einheiten als direkte Beteiligungen der Holding-Gesellschaft zu strukturieren. Damit wird insbesondere dem möglichen Einwand begegnet, dass die Gone-Concern-Anforderung auf Parent-Bank Stufe eine mögliche Akquisition auf Holding-Stufe bestrafen oder gar verunmöglichen könnte.

Absatz 2bisregelt die Anforderungen jener Einheiten einer international tätigen Bank, welche nach Artikel 124 Absatz 3 sowohl unter Buchstabe a wie auch unter die Buchstaben c oder d fallen. Dies wäre beispielsweise der dann der Fall, wenn die Parent-Banken in Zukunft systemrelevante Funktionen in grösserem Umfang ausüben würden. In diesem Fall sieht Absatz 2bisvor, dass für die Bestimmung der Anforderung einer solchen Einheit auf Stufe Finanzgruppe nach Artikel 132 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 und auf Stufe Einzelinstitut Ziffer 3 Anwendung finden.

Artikel 133

Absatz 2 hält neu fest, dass die Höhe der Anforderung an zusätzliche Mittel unter Berücksichtigung der Rabatte und der Anforderungsreduktion aufgrund präferierter Anrechnung von Wandelkapital weder 3,75 Prozent bei der Leverage Ratio noch 10 Prozent bei der RWA-Quote unterschreiten darf. Heute gelten in der Praxis bereits dieselben Grenzwerte, da gemäss Absatz 3 internationale Standards nicht unterschritten werden dürfen. Gemäss dem FSB TLAC-Standard gilt für die Leverage Ratio eine Anforderung von 6,75 Prozent, bestehend aus Minimumanforderungen ohne Pufferkomponenten. Die Minimumanforderung im Going-Concern

73 Gegenwärtig sind die Werte der Finanzgruppe und der konsolidierten Parent-Bank praktisch identisch.