Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 53 Seiten
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Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute,
Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF – Parent-Banken)
4.2.2 Schuldinstrumente
Artikel 126a
Absatz 1 wird ohne materielle Auswirkung sprachlich angepasst.
Buchstabe k sieht neu als Alternative zur Einzelbewilligung von zusätzlich verlustabsorbierenden Instrumenten die Möglichkeit einer Portfoliobetrachtung mit einer jährlichen Genehmigung eines sogenannten Emissionsrahmens vor. Systemrelevante Banken können der FINMA zusammen mit einer Vorlage des Gesamtbestandes an aktuell ausstehenden Bail-in Bonds jährlich einen 12 Monate umfassenden Emissionsrahmen für die Ausgabe von Schuldinstrumenten zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen unterbreiten. Die FINMA legt bei der Genehmigung des Emissionsrahmens Kategorien von Instrumenten mit den zulässigen Emissionsbedingungen, bzw. Charakteristika, sowie maximale Anteile solcher Instrumente am Gesamtbestand der Bail-in-Bonds der betroffenen Bank fest. Die Bank informiert die FINMA laufend über die einzelnen Emissionen.
Artikel 126b
Mit diesem neuen Artikel werden die Anforderungen an gruppeninterne Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen festgelegt. Mit diesen gruppeninternen Schuldinstrumenten können die Gone-Concern-Anforderungen an Einheiten unterhalb der Holdinggesellschaft erfüllt werden. Gemäss dem internationalen TLAC Standard72 müssen intern weitergegebene verlustabsorbierende Mittel dieselben Eigenschaften erfüllen wie extern begebene verlustabsorbierende Mittel, ausser betreffend die ausgebende Einheit und die zugelassenen Erwerber. Auch die in Artikel 126b ausgeführten Anforderungen basieren auf denjenigen von Artikel 126a, mit einzelnen sachlich bedingten Abweichungen. Insbesondere sollen die gruppeninternen Schuldinstrumente im Einklang mit dem internationalen TLAC-Standard jeweils vertraglich subordiniert ausgestaltet werden. Damit soll sichergestellt werden, dass diese Instrumente in einem Konkurs nachrangig behandelt werden. Anders als auf Stufe der Konzernobergesellschaft gibt es bei den operativen Banken eine Vielzahl Verpflichtungen und die Stellung der gruppeninternen Schuldinstrumente bedarf genügender Klarheit.
Absatz 2 hält fest, dass die FINMA auch Darlehen, welche die Kriterien gemäss Artikel 126a Absatz 1 erfüllen, gruppeninternen Schuldinstrumenten gleichstellen kann.
In Absatz 3 wird festgehalten, dass auch für gruppeninterne Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr gelten soll. Dies entspricht den Vorgaben des internationalen TLAC-Standards.
4.2.3 Höhe der Gone-Concern-Anforderungen
Artikel 132
Absatz 2 regelt neu die Höhe der Anforderungen an zusätzliche verlustabsorbierende Mittel gemäss 4. Kapitel ERV für systemrelevante Banken.
Unter Buchstabe a werden die Anforderungen für die einzelnen Einheiten einer international tätigen Bank festgelegt.
Ziffer 1 bestimmt die Anforderungen für Einheiten, die systemrelevante Funktionen ausüben und die gemäss Artikel 124 Absatz 3 Buchstabe a die besonderen Anforderungen zu erfüllen haben. Diese Anforderungen (konsolidiert und auf Stufe Einzelinstitut) gelten damit namentlich für die beiden Schweizer Tochtergesellschaften der international tätigen systemrelevanten Banken, welche die für die Schweizer Volkswirtschaft systemrelevanten Funktionen ausüben. Die Höhe der Anforderung beträgt 6 Prozent der Gesamtanforderung (bestehend aus der Sockelanforderung und Zuschlägen nach Art. 129). Im Gegensatz zu den Anforderungen für die Finanzgruppe sind bei diesen vergleichsweise tieferen Anforderungen an die Einzelinstitute keine Rabatte nach Artikel 133 durch die FINMA mehr möglich.
72 Vgl. FSB TLAC Term Sheet Abschnitt 19.