Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 53 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute,
Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF – Parent-Banken)
beträgt in der Schweiz 3 Prozent (Artikel 130 Absatz 1). Um die gemäss TLAC-Standard geforderten 6,75 Prozent zu erreichen, darf deshalb die Gone-Concern-Anforderung nicht unter 3,75 Prozent fallen. Für die RWA-basierte Anforderung gilt die gleiche Berechnungsmethode.
Neu werden Einheiten nach Artikel 124 Absatz 3 Buchstabe a vom Geltungsbereich dieser Bestimmung ausgenommen. Diese Ausnahme ist notwendig, da die Höhe der Anforderungen für diese Einheiten fixiert und die Möglichkeit von Rabatten abgeschafft werden soll (vgl. Art.132 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1).
4.2.4 Zeitliche Staffelung von Bail-in-Bonds
Artikel 127a
Absatz 1 hält fest, dass für Bail-in-Bonds eine Restlaufzeit von über einem Jahr zur Anrechnung genügt. Die heute im gleichen Absatz enthaltene Bestimmung, dass bei einer Restlaufzeit von weniger als zwei Jahren nur noch eine Anrechnung zu 50 Prozent erfolgt, wird ersetzt. Diese Bestimmung sollte einen Anreiz für die Banken setzen, Bail-in-Bonds mit einer längeren Laufzeit zu emittieren und damit auch eine gewisse Staffelung der Laufzeiten zu erreichen. Dies um zu vermeiden, dass Banken im Fall einer länger andauernden Krise einen bedeutenden Anteil an Bail-in-Bonds erneuern müssen. Dieser Anreiz zu einer angemessenen zeitlichen Staffelung wird mit einer neuen Regelung in Absatz 2 erreicht, ohne dass Bail-in-Bonds mit einer Restlaufzeit von weniger als zwei Jahren nur reduziert angerechnet werden können.
Bereits heute soll Absatz 2 gewährleisten, dass ein gleichzeitiges Auslaufen von Bail-in-Instrumenten nicht die Stabilität der Bank gefährdet. Das Fälligkeitsprofil der zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel soll durch angemessene zeitliche Staffelung sicherstellen, dass die Voraussetzungen an die Höhe dieser Mittel auch bei einer vorübergehenden Einschränkung der Mittelaufnahme erfüllt werden können. Neu wird diese Staffelung konkretisiert: es wird vorgeschrieben, dass die Anforderungen an zusätzliche verlustabsorbierende Mittel nach dem 4. Kapitel zu höchstens 20 Prozent mit Bail-in-Bonds mit einer Restlaufzeit von zwischen einem und zwei Jahren erfüllt werden dürfen. Damit wird gewährleistet, dass hinsichtlich Fälligkeitsprofil der zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel über das gesamte Portfolio gesehen eine angemessene zeitliche Staffelung besteht und dass nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt ein übermässig hohes Volumen an Bail-in-Bonds erneuert werden muss. Dies minimiert das Risiko, dass die Anforderungen an die Höhe dieser Mittel bei einer vorübergehenden Einschränkung der Mittelaufnahme nicht mehr erfüllt werden könnten.
4.2.5 Weitere Anpassungen
Anhang 9
Ziffer 2.1
Bei der Revision der ERV vom 11. Mai 2016 (Inkrafttreten per 1. Juli 2016) wurden die massgebenden Grenzwerte für das Gesamtengagement festgelegt und deren periodische Anpassung im Erläuterungsbericht vom 13. Mai 2016 in Aussicht gestellt (S.15: "Die Bandbreiten zur Einstufung mit Blick auf das Gesamtengagement basieren auf dem nationalen Bruttoinlandprodukt Ende 2015. Deren periodische Überprüfung kann im Rahmen der nach Artikel 52 BankG alle zwei Jahre zu erstellenden Evaluationsberichte über die schweizerischen TBTF-Bestimmungen erfolgen."). Im Rahmen dieser ERV-Revision, welche per 1.1.2020 in Kraft treten soll, soll den 3 Jahren (2016–2018) Entwicklung des BIP Rechnung getragen werden. Im Jahr 2016 erhöhte sich das nominale BIP um 1,0 Prozent, im Jahr 2017 um 1,2 Prozent (Angaben des Bundesamts für Statistik "Bruttoinlandprodukt, lange Serie"). Im Jahr 2018 betrug das Wachstum 3,3 Prozent (gemäss Schätzung SECO vom 18.12.2018). Im Verlaufe des Jahres 2019 wird der Anstieg bis Ende 2018 bekannt sein und die Werte werden vor der Verabschiedung durch den Bundesrat noch angepasst. Insgesamt ergibt sich damit ein kumuliertes Wachstum von 5,6 Prozent für die Jahre 2016 bis und mit 2018 und die Grenzwerte werden wie folgt angepasst (auf CHF 1 Mrd. gerundet):