Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 53 Seiten

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Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute,

Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF – Parent-Banken)

4.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.2.1 Erfassung von Parent-Banken

Artikel 124

Dieser Grundsatzartikel des Fünften Titels der ERV (Bestimmungen für systemrelevante Banken) regelt insbesondere, welche Einheiten einer Finanzgruppe unter diesen Titel fallen und wie sich die quantitativen Anforderungen bezogen auf unterschiedliche Einheiten einer systemrelevanten Finanzgruppe verhalten.

In Absatz 3 wird neu präzisiert, welche Einheiten einer systemrelevanten Finanzgruppe die Anforderungen grundsätzlich zu erfüllen haben. Die Vorschriften der ERV können direkt nur auf Einheiten mit Sitz in der Schweiz Anwendung finden. Nicht zuletzt als Folge der in den letzten Jahren erfolgten Umstrukturierungen der beiden Grossbanken – zu erwähnen ist namentlich die Ausgliederung des inländischen Geschäftes in eigene Rechtseinheiten – erscheint es angebracht, Klarheit in Bezug auf die Einheiten zu schaffen, welche die besonderen Anforderungen innerhalb den von der Schweizerischen Nationalbank als systemrelevant bezeichneten Finanzgruppen erfüllen müssen.

Einheiten, welche selbst direkt systemrelevante Funktionen ausüben (Bst. a), sind bereits heute erfasst und der Geltungsbereich ist unbestritten.

Unbestritten ist ebenfalls, dass die oberste Einheit einer Finanzgruppe gemäss Buchstabe b erfasst ist, auch wenn sie – was bei einer Struktur mit Holding an der Spitze der Fall ist – selbst keine systemrelevanten Funktionen betreibt.

Desgleichen gelten die besonderen Anforderungen für untergeordnete Finanzgruppen, sofern eine Einheit, die systemrelevante Funktionen ausübt, in den Konsolidierungskreis der Subgruppe fällt (Bst. c). Damit werden insbesondere die Parent-Banken der beiden Grossbankengruppen erfasst. Diese sind trotz der Ausgliederung eines Grossteils der systemrelevanten Funktionen in die Schweizer Tochtergesellschaften nach wie vor die grössten operativen Einheiten in den jeweiligen Finanzgruppen und müssen folglich den Systemrelevanz-Anforderungen unterstehen.

Weiter schlägt der Entwurf in Buchstabe d vor, dass Einheiten, welchen auf Grund ihrer Grösse oder der zentralen Funktion für die Finanzgruppe eine zentrale Bedeutung zukommt, den besonderen Anforderungen für systemrelevante Banken und Finanzgruppen unterstehen sollen. Damit erfasst die Bestimmung Einheiten, die selbst keine systemrelevanten Funktionen ausüben, jedoch eine gewisse Grösse aufweisen (konkret ein Gesamtengagement von mindestens 50 Prozent des Gesamtengagements derjenigen Einheit innerhalb der Finanzgruppe, welche die systemrelevanten Funktionen ausübt) oder zentrale Funktionen für die Finanzgruppe (z. B. ein zentral geführtes Treasury oder Risikomanagement) ausführen. Beispiel solcher Einheiten sind ebenfalls die Parent-Banken der beiden Grossbankengruppen. Auch die Zentralbank der Raiffeisengruppe wird voraussichtlich aufgrund ihrer zentralen Funktion in der Gruppe von dieser Regel erfasst.

Der Absatz stellt zudem klar, dass die erfassten Einheiten auf Stufe Einzelinstitut und konsolidiert den besonderen Vorschriften unterstehen. Damit werden allerdings die Holding-Gesellschaften an der Spitze der Finanzgruppen ohne eigene Bankbewilligung nicht neu einer Einzelinstitutsaufsicht unterstellt.

Absatz 4 hält wie bis anhin fest, dass die FINMA im Einzelfall Einheiten, die systemrelevante Funktionen ausüben und unter Absatz 3 Buchstabe a erfasst werden, von den besonderen Anforderungen ausnehmen kann. Dazu darf der direkte Anteil einer solchen Einheit an den inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe insgesamt fünf Prozent nicht übersteigen oder deren Bedeutung muss für die Fortführung der inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe auf andere Weise gering sein.