Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 53 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 42Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute,
Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF – Parent-Banken)
rund 0,7 Prozent des kombinierten jährlichen Geschäftsaufwands beider Grossbanken. Zudem würde ein Überwälzen dieser Kosten auf Kundinnen und Kunden durch den Wettbewerb am Markt für Bankdienstleistungen erschwert. Der Marktanteil der beiden Grossbanken umfasst sowohl bezüglich Einlagen als auch bezüglich inländische Kredite inkl. Hypothekarforderungen rund 40 Prozent. Entsprechend werden keine wesentlichen Kosten für die Einlegerinnen und Einleger sowie für die Kreditnehmenden der Grossbanken erwartet. Demgegenüber profitieren Einlegerinnen und Einleger im Krisenfall von der vergrösserten Bail-in-Kapazität.
4.3.5 Anlegerinnen und Anleger
Mit der Ausgabe von Bail-in-Bonds auf Holdingstufe entsteht für interessierte Parteien eine Anlagemöglichkeit mit höherer Verzinsung als herkömmliche Bonds der beiden Grossbanken. Im aktuellen Tiefzinsumfeld kann von einer ausreichenden Nachfrage nach solchen Papieren ausgegangen werden.
Die Kredit-Ratings herkömmlicher Bonds auf Stufe der Gruppe oder der Einzelinstitute werden durch die Ausgabe von Bail-in-Bonds auf Holdingstufe tendenziell gestützt.
4.3.6 Wachstum, Wettbewerb, Standort
Die vorgesehenen Massnahmen können sich einerseits vertrauensbildend und vorteilhaft für die Positionierung der schweizerischen Grossbanken im internationalen Wettbewerb auswirken, andererseits könnten sich dadurch die Refinanzierungskosten der beiden Institute erhöhen. Die beiden Grossbanken profitieren aber in jedem Fall davon, wenn der in der Schweiz vorgesehene Single-point-of-entry-Ansatz für Sanierungsverfahren international glaubwürdig ist. Dadurch reduziert sich das Risiko, dass ausländische Regulatoren zum Schutz lokaler Gläubigerinnen und Gläubiger zusätzliche organisatorische und finanzielle Anforderungen an die Schweizer Grossbanken stellen.
Die Anpassung der Grenzwerte für grössenabhängigen Kapitalzuschläge ist sowohl für den internationalen Standortwettbewerb als auch für den Wettbewerb zwischen Banken in der Schweiz relevant. Die Anpassung erlaubt den systemrelevanten Banken längerfristig, mit ihren Kunden und Wettbewerbern zu wachsen ohne dass dieses Wachstum Kapitalzuschläge zur Folge hat. Allerdings wirken diese Kapitalzuschläge ohnehin nicht prohibitiv und lassen für die systemrelevanten Banken auch Wachstum durch Übernahmen zu.
Der inländischen Wettbewerbssituation trägt die Erleichterung der Anforderungen für die Schweizer Tochtergesellschaftender international tätigen Finanzgruppen Rechnung. Gleichzeitig werden die besonderen Risiken berücksichtigt, die für das schweizerische Finanzsystem von den Grossbanken ausgehen.
4.3.7 Bund, Kantone und Gemeinden
Die Vorlage ist budgetneutral; auf Bund, Kantone oder Gemeinden sind unter stabilen wirtschaftlichen Umständen keine direkten Auswirkungen zu erwarten. Da die Vorlage unmittelbar nur die beiden global systemrelevanten Banken betrifft, sind der Bund und der Kanton Zürich auch nicht in ihrer Rolle als Eigner systemrelevanter Banken betroffen.
Im Falle einer Krisensituation verbessert die höhere Kapitalausstattung der Parent-Banken die Umsetzbarkeit der Notfallpläne. Dadurch unterstützt die Vorlage die ursprüngliche Too-big-tofail-Gesetzgebung zum Abbau impliziter Staatsgarantien und des damit einhergehenden Risikos für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler.
4.4 Rechtliche Aspekte
4.4.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Änderungen in der ERV stützen sich wie diese selber auf das BankG, namentlich auf die Artikel 4 und 9 BankG.