Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 52 Seiten

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tum mit eigenen Mitteln finanziert haben, gegenüber Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem hohen Anteil an Fremdkapital wie auch gegenüber Mieterinnen und Mietern, die den Ertrag auf ihrem Vermögen voll zu versteuern haben, bevorteilt wären. Als Alternative, so das Bundesgericht weiter, käme möglicherweise auch eine Ordnung in Betracht, die – unter Beibehaltung der Abzüge für Hypothekarzinsen, Unterhalts- und Verwaltungskosten – einerseits auf die Aufrechnung eines Eigenmietwerts verzichtet und anderseits bei Mieterinnen und Mietern den Mietzins zum Abzug zulässt. Welcher Lösung der Vorzug zu geben ist, hängt gemäss Bundesgericht von finanzpolitischen und administrativen Überlegungen ab.17

Das Bundesgericht hat bezüglich der massvollen Festsetzung des Eigenmietwerts für die Kantons- und Gemeindesteuern festgesetzt, dass der Eigenmietwert im Einzelfall nicht tiefer sein darf als 60 Prozent des Marktmietwerts. Für die direkte Bundessteuer sieht die geltende Praxis vor, dass die im Kantonsdurchschnitt ermittelten Eigenmietwerte nicht weniger als 70 Prozent des Marktmietwerts betragen dürfen.18

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erstreckt sich die verfassungsmässig vorgesehene Wohneigentumsförderung (Art. 108 BV) nur auf Erst-, nicht aber auf Zweitwohnungen.19 Dementsprechend schliessen Artikel 2 Absatz 3 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 197420 (WEG) und Artikel 3 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 21. März 200321 (WFG) Zweit- und Ferienwohnungen vom Anwendungsbereich aus. Folgerichtig hält auch Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 3. Oktober 199422 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) fest, dass der Vorbezug nur für am Wohnsitz selbstbewohntes Wohneigentum geltend gemacht werden kann. Weil von Verfassung wegen nur das Eigenheim am Wohnsitz als förderungswürdig taxiert wird, ist eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Erst- und Zweitliegenschaften gerechtfertigt.

2.3 Handlungsbedarf

2.3.1 Administrativer Aufwand und Steuerbelastung

Die Festlegung des Eigenmietwerts erfolgt von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich. Knapp die Hälfte der Kantone verwendet für die kantonale Einkommenssteuer tiefere Bruttoeigenmietwerte, als sie bei der direkten Bundessteuer gelten.

Generell machen die Eigenmietwertbesteuerung und die damit zusammenhängenden Abzüge das Steuerveranlagungsverfahren kompliziert. Ausserdem führt die Bemessung des Mietwerts immer wieder zu kontroversen Diskussionen zwischen Wohneigentümerinnen und -eigentümern einerseits und Veranlagungsbehörden andererseits, sind doch die Eigenmietwerte Ergebnisse von Schätzungen und als solche immer mit einem gewissen Ermessen verbunden. Generelle oder individuelle Erhöhungen

17BGE 123 II 9 E. 3b)

18BGE 124 I 145 E. 4d). In einem Entscheid vom 12. Januar 2017 bestätigte das Bundesge-

richt seine ständige Rechtsprechung bezüglich der Untergrenze bei der Bemessung der kantonalen Eigenmietwerte: 2C_519/2015.

19BGE 132 I 157 E. 5.3

20SR 843

21SR 842

22 SR 831.411