Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 52 Seiten

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der Eigenmietwerte werden regelmässig angefochten, was bei juristischen und politischen Auseinandersetzungen zu Kosten führt. All dies untergräbt die Akzeptanz des geltenden Systems zunehmend.

Die hartnäckigste Kritik am geltenden System kommt seit Langem von Eigenheimbesitzerinnen und -besitzern, die in Rente gegangen sind, die Hypothekarschulden auf ihrem Haus oder ihrer Wohnung vollständig oder nahezu abbezahlt haben und bei denen der anzurechnende Eigenmietwert einen beachtlichen Anteil an den Gesamteinkünften ausmacht. Mehrere Kantone (GE, GR, LU, OW, SH, SG, VD, ZH) sehen in ihrem Recht deshalb vor, dass der Eigenmietwert bei Vorliegen eines Härtefalls gekürzt werden kann, wenn er einen bestimmten Prozentsatz der steuerbaren Einkünfte übersteigt. Die meisten dieser Kantone setzen gleichzeitig eine Vermögensgrenze, die nicht überschritten werden darf, damit noch von einem Härtefall gesprochen werden kann.

Gemäss DBG ist bei der Festsetzung des Eigenmietwerts für am Wohnsitz selbstbewohntes Wohneigentum neben den ortsüblichen Verhältnissen auch die tatsächliche Nutzung zu berücksichtigen. Mit einem sogenannten Unternutzungsabzug wird den räumlichen Gegebenheiten Rechnung getragen. Dieser Abzug soll nur dann gewährt werden, wenn beispielsweise wegen des Auszugs der Kinder Gebäudeteile tatsächlich leer stehen. Etwas weniger als die Hälfte der Kantone kennen in ihrem Recht ähnliche Bestimmungen bezüglich Unternutzung.

Schliesslich bietet das geltende System Möglichkeiten der Steuerplanung. In Perioden mit hoher Grenzsteuerbelastung ist es von Vorteil, möglichst hohe Abzüge geltend zu machen und die Progression der Einkommenssteuer zu brechen. Steuerplanung aufgrund der hohen Grenzsteuerbelastung ist vornehmlich bei einkommensstarken Steuerpflichtigen relevant.

2.3.2 Begrenztes Einnahmenpotenzial

Hohe Erhebungs- und Entrichtungskosten einer Steuer sprechen nicht per se gegen deren Erhebung. Kann dadurch ein hohes Aufkommen aus der fraglichen Steuer generiert werden, so kann deren Erhebung trotz grossem administrativem Aufwand aus fiskalischer Sicht legitim sein. Da jedoch im jetzigen System verschiedene ausserfiskalisch motivierte Zielsetzungen berücksichtigt werden, die sich in Steuervergünstigungen niederschlagen – allen voran die im Vergleich zur Marktmiete zu tiefe Bemessung der Bruttoeigenmietwerte –, generiert die Eigenmietwertbesteuerung, zumindest bei einem langfristigen historischen Durchschnittszinssatz auf Hypotheken, kein oder nur ein bescheidenes Steueraufkommen. Vor diesem Hintergrund spricht wenig für die Aufrechterhaltung des geltenden Systems.

2.3.3 Hypothekarverschuldung

Eine weitere Schwachstelle des geltenden Systems betrifft die Hypothekarverschuldung. Das jetzige Steuersystem motiviert Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer nicht zur Tilgung der Hypothekarschulden. Die geltende Schuldzinsenregelung bietet vielmehr denjenigen, die dank genügend Mitteln auf eine Schuldentilgung verzichten, Möglichkeiten einer vorteilhaften Steuerplanung, insbe-