Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 52 Seiten

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 20 Kantone lehnen sich bei den Liegenschaftsunterhaltspauschalen an die direk-

te Bundessteuer an (10% für Gebäude, die vor weniger als zehn Jahren errichtet wurden; 20% für ältere Gebäude). Die übrigen Kantone gewähren höhere Unterhaltspauschalen oder eine einheitliche, nicht nach Alter des Gebäudes differenzierte Pauschale (z. B. Zürich: 20%). Die unterschiedlichen Liegenschaftsunterhaltspauschalen wurden in den Schätzungen berücksichtigt, wobei angenommen wurde, dass 10 Prozent des Gebäudebestands jünger und 90 Prozent älter als zehn Jahre sind. Von weiteren kantonalen Unterschieden beim abzugsfähigen Aufwand (zum Beispiel steuerrechtlicher Umgang mit Baukreditzinsen oder Vorliegen eines kantonalen Unternutzungsabzugs) wurde abstrahiert.

 Da die Energiespar- und Umweltschutzabzüge in der Steuererklärung nicht

separat ausgewiesen werden, wird unterstellt, dass sie 30 Prozent der gesamten Liegenschaftsunterhaltskosten ausmachen.36

 Das mittlere kantonale steuerbare Einkommen, das der Statistik der direkten

Bundessteuer entnommen wurde, wurde um knapp 60 Prozent erhöht, da Eigenheimbesitzerinnen und -besitzer im Durchschnitt ein höheres steuerbares Einkommen aufweisen und somit einer höheren Grenzsteuerbelastung unterliegen. Die Höhe der Grenzsteuerbelastung hat wiederum Auswirkungen auf die Aufkommenseffekte der Reform.

 Auf Basis des so ermittelten Einkommens wurde die Grenzsteuerbelastung der

Haushalte mit Hilfe eines gewichteten Durchschnitts der Grenzsteuerbelastung verschiedener Haushaltskonstellationen (Zweiverdienerehepaar mit und ohne Kinder sowie Alleinstehende) am Kantonshauptort ermittelt. Weicht die in der Realität existierende Grenzsteuerbelastung bzw. die Sozialstruktur der Haushalte mit selbstbewohntem Eigentum von der unterstellten ab, kann dies sowohl eine Über- als auch eine Unterschätzung der Aufkommenswirkungen zur Folge haben.

Auf Basis dieser Annahmen und Korrekturen würde ein Wegfall des Eigenmietwerts unter Beibehaltung der Energiespar- und Umweltschutzabzüge sowie unter Berücksichtigung des Ersterwerberabzugs auf dem am Wohnsitz selbstbewohnten Wohneigentum bei einem Zinsniveau von rund 3,5 Prozent zu jährlichen Mindereinnahmen von rund 100 Millionen Franken bei den Kantons- und Gemeindesteuern führen (1. Variante).37 Würde die Abzugsfähigkeit von privaten Schuldzinsen auf 80 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge begrenzt (2. Variante), kann die Reform bei einem Zinsniveau von rund 3,5 Prozent auf kantonaler Ebene in etwa aufkommensneutral ausfallen. Die Aufkommenswirkungen der 3. Variante können mangels Datenmaterial zu qualifizierten Beteiligungen nicht geschätzt werden. Bei einer Begrenzung des Schuldzinsenabzugs auf steuerbare Erträge aus unbeweglichem Vermögen (4. Variante), werden Mehreinnahmen von knapp 250 Mio. Franken geschätzt. Wird der Schuldzinsenabzug gestrichen (5. Variante), werden die Mehreinnahmen bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf etwa 1,3 Mrd. Franken geschätzt. Die Schätzungen zu den statischen Aufkommenseffekten deuten somit

36 Econcept: Evaluation energiepolitisch motivierter Steuererleichterungen., i.A., BEW, Zürich 1997, S. 57.

37 Auf der Basis des in Fussnote 33 beschriebenen Makroverfahrens, welches nicht zwischen den Aufkommenseffekten beim Bund und den Kantonen differenziert, ergibt sich für alle Gebietskörperschaften ein höherer aufkommensneutraler Zins.