Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001

• Das finanzielle Risiko der anderen Erbinnen und Erben, dass die Auszahlung ihres Erbteils

vom erfolgreichen Geschäftsgang des Unternehmens abhängt, wird mit dem im Revisionsentwurf vorgesehenen Leisten von Sicherheiten begrenzt oder sogar ausgeschlossen.198

• Die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ist absolut gerechtfertigt. Denn die anderen Er-

binnen und Erben müssen ab der Erbteilung gegebenenfalls während eines verhältnismässig langen Zeitraums (bis zu fünf Jahre) auf ihren Anteil warten.199

Kritische Bemerkungen

• Diese Bestimmung ist zu streichen. Die Sicherstellungspflicht kann die Unternehmens-

nachfolge ernsthaft gefährden. Sie widerspricht dem Zweck des Zahlungsaufschubs direkt. Die Flexibilisierung der Unternehmensnachfolge und der Fortbestand des Unternehmens sind höher zu gewichten als eine potenzielle Verminderung der Höhe des gesetzlichen Erbanspruchs.200

• Es ist zu befürchten, dass mit dieser Sicherstellungspflicht das angestrebte Ziel, die Un-

ternehmensnachfolgerin oder den Unternehmensnachfolger vor finanziellen Schwierigkeiten zu bewahren, torpediert wird. Die Sicherstellungspflicht ist zu überprüfen (insbesondere hinsichtlich ihrer Kosten) und im Zweifelsfall ist darauf zu verzichten.201

• Gerade in den Fällen, in welchen eine Sicherstellung der Ausgleichszahlung am nötigsten

wäre, würde sich eine solche schwierig gestalten, weil Ausgleichsforderungen nicht ohne Weiteres auf dem Kapitalmarkt beschafft werden können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass aus wirtschaftlicher Sicht ineffiziente Unternehmen nicht unnötig lange am Leben erhalten werden dürfen. In diesem Sinne muss diese vorgeschlagene Massnahme hinsichtlich der genannten Aspekte nochmals geprüft und entsprechend präzisiert werden.202

• Im ehelichen Güterrecht ist eine Sicherstellung von Forderungen vorgesehen, wenn es die

Umstände rechtfertigen (Art. 203 Abs. 2 und Art. 218 Abs. 2 ZGB). Artikel 619 VE-ZGB sieht zwingend eine Sicherstellung und Verzinsung vor. Eine solche Verpflichtung macht nur Sinn, wenn die Frage der Notwendigkeit und des Umfangs im Einzelfall beurteilt wird, wenn es die Umstände rechtfertigen und wenn die Verpflichtung nicht von vorneherein starr vorgeschrieben wird.203

• Die vorgeschlagene Massnahme löst das Problem nur zum Teil, insbesondere bei Erbstrei-

tigkeiten. Es ist nicht klar, was mit den Sicherheiten geschehen wird, wenn die Unternehmensnachfolgerin oder der Unternehmensnachfolger oder das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder Liquiditätsprobleme hat. Die vorgeschlagenen Massnahmen könnten sich in einigen Fällen als eher unwirksam herausstellen.204

• Die Sicherstellungs- und die Zinspflicht gelten kumulativ und bedingungslos. Dies schränkt

den Anwendungsbereich der geplanten Neuregelung zur Stundung erheblich ein. Denn wer fähig ist, diese Voraussetzung zu erfüllen, ist hinreichend kreditwürdig, um die notwendigen Mittel ohne gerichtliche Stundung auf dem Kapitalmarkt zu beschaffen. In jenen Fällen, in denen die Stundung also wirklich notwendig wäre, werden die gesetzlichen Anforderungen an den Zahlungsaufschub kaum erfüllt werden können.205

198 FER, S. 2.

199 UNIGE, S. 5.

200 AI, S. 1.

201 glp, S. 3.

202 economiesuisse, S. 2.

203 AR, S. 1; EXPERTsuisse, S. 5; UNIGE, S. 4.

204 TI, S. 2.

205 UR, S. 1; SFB, S. 4; SGV, S. 2.