Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 32Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001
• Die Sicherstellungs- und die Zinspflicht sind Kontrollmechanismen, welche die Anwend-
barkeit der Norm in der Praxis einschränken werden.206 In der Regel wird die erbberechtigte Person, der das Unternehmen zugewiesen wird, nur in seltenen Fällen über Vermögenswerte verfügen, die als Sicherheiten für die Miterbinnen und Miterben dienen können, vorbehaltlich von Anteilen am Unternehmen selbst, wenn dieses als juristische Person organisiert ist. Die Stellung von Sicherheiten dürfte daher in der Praxis ein echtes Problem sein.207
• Es muss eine zusätzliche Flexibilisierung in der Form eines richterlichen Ermessens reali-
siert werden. Fragen der Notwendigkeit und des Umfangs der Sicherheitsleistungs- und Verzinsungspflicht sollen auf Basis des richterlichen Ermessens und in einer Einzelfallprüfung beantwortet werden.208
• Als einzige Sicherheiten kommen die Gesellschaftsanteile am Unternehmen (insbeson-
dere Aktien) in Frage. Laufen die Geschäfte dieses Unternehmens schlecht, verlieren die Sicherheiten an Wert. Bestraft werden somit diejenigen Erbinnen und Erben, die derartige Darlehen gewähren müssen. Ist das betreffende Unternehmen nicht erfolgreich, ist dieses Darlehen in der Regel verloren.209
Diverse Bemerkungen
• Der Schutz der pflichtteilsberechtigten Erbinnen und Erben ist von hoher Bedeutung. Jeder
Eingriff ins Erbrecht zugunsten der Unternehmensnachfolge einer erbberechtigten Person geht zulasten der weiteren pflichtteilsberechtigten Erbinnen und Erben. Die Sicherheiten und Zinsen sind ein angemessener Schutz für die weiteren Erbinnen und Erben.210
• Die Sicherstellung und Verzinsung der gestundeten Beträge sowie das Recht, einen Min-
derheitsanteil an einem Unternehmen auszuschlagen, über welches sie keine Kontrolle ausüben, sind ein angemessener Schutz für die weiteren Erbinnen und Erben. Trotzdem sind die Auswirkungen in der Praxis genau zu verfolgen und mögliche weitere Anpassungen vorzunehmen. Dies gilt sowohl für die übernehmende Person, die eventuell die Sicherung und Verzinsung nicht aufbringen kann, als auch für die weiteren Erbinnen und Erben, die unter Umständen trotz der Sicherung die ihnen zustehende Zahlung nie erhalten.211
• Die Sicherstellung der gestundeten Beträge und die Verzinsung sind zu überdenken oder
allenfalls detaillierter zu regeln. Ein mittelständisches Familienunternehmen verfügt selten über hinreichende Sicherheiten als Deckungsmittel für Kredite. Sind solche hingegen vorhanden, können sie ohne Weiteres zu Finanzierungszwecken durch eine Bank belehnt und die Ausgleichsverpflichtungen gegenüber den Miterbinnen und Miterben in der Folge befriedigt werden. Eine Stundung und die entsprechende Sicherstellung werden unter diesen Voraussetzungen obsolet. Unternehmen ohne genügend verpfändbare Mittel kommen andererseits gerade nicht in den Genuss der Stundung, weil es ihnen nicht möglich sein wird, die gesetzlich zwingend vorgesehene Sicherheitsleistung bereitzustellen. Dieser unbefriedigenden Situation ist durch eine einzelfallgerechte Verpflichtung zur Sicherstellung und Verzinsung entgegenzuwirken.212
206 BE, S. 2; SFB S. 4.
207 SAV, S. 2.
208 SFB, S. 4.
209 VPAG, S. 3.
210 BE, S. 3; CVP, S. 2.
211 CVP, S. 2.
212 ZG, S. 3.