Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001

• Die im Falle eines Zahlungsaufschubs geschuldeten Zinsen bzw. die diesbezüglich mögli-

che Sicherheitsleistung schaffen einen gewissen Ausgleich zum Schutz der übrigen Erbinnen und Erben, welche ihren Erbteil nicht sofort erhalten.213

• Damit die Möglichkeit zur Stundung nicht toter Buchstabe bleiben wird, sollte eine Sicher-

stellung der erbrechtlichen Forderungen nur dann verlangt werden können, wenn sie aus den Vermögenswerten der Unternehmung gestellt werden kann. Ansonsten muss es möglich sein, die gestundeten Forderungen als ungesicherte Darlehen zu betrachten; das entsprechende Risiko ist dann über den Zins abzubilden. Zusätzlich können Rückzahlungsvereinbarungen bestimmt werden, welche zum Beispiel an den Gewinn des Unternehmens gekoppelt sind. Dadurch wird das Risiko der übrigen Erbinnen und Erben stetig verringert. Muss ein Unternehmen trotzdem liquidiert werden oder kann die Forderung innerhalb von fünf Jahren nicht beglichen werden, bleibt die Zahlungspflicht der übernehmenden Person bestehen. Dies entspricht einer Konstellation, wie sie bei Nachfolgelösungen zu Lebzeiten häufig anzutreffen ist, indem dort die Kaufpreisforderung als Darlehen stehen bleibt. Kommt hinzu, dass von der Fortführung eines Unternehmens nicht nur die übernehmende Person, sondern auch die übrigen Erbinnen und Erben profitieren, da der Liquidationswert in der Regel unter dem Fortführungswert liegen dürfte, was sich je nach Bemessungsweise beim Anrechnungswert niederschlägt. Für Artikel 619 Absatz 3 VE-ZGB wird eine weniger restriktive Formulierung vorgeschlagen.214

4.3.4 Bewertung des Unternehmens im Fall einer lebzeitigen Zuwendung

Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer, die zur spezifischen Frage der Bewertung des Unternehmens Stellung genommen haben, begrüsst diese Massnahme.215 Ein Vernehmlassungsteilnehmer spricht sich dagegen aus.216

Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer haben Bemerkungen angebracht:

Positive Bemerkungen

• Die Verlegung des massgeblichen Zeitpunkts für die Berechnung des Anrechnungswerts

auf den Zeitpunkt der Zuwendung erscheint grundsätzlich sachgerecht und nachvollziehbar.217

• Die vorgeschlagene Revision enthält spezifische und nützliche Regeln für die Berechnung

des Unternehmenswerts.218

• Die Bewertung des Unternehmens zum Zeitpunkt der Zuwendung erleichtert die Unterneh-

mensnachfolge vor allem aus der Sicht der Unternehmensnachfolgerin oder des Unternehmensnachfolgers, da Übernahmeprozesse und Ausgleichsverpflichtungen besser planbar werden und das Unternehmen besser für die Erwirtschaftung allfälliger verbleibender Ausgleichszahlungen genutzt werden kann.219

213 suissetec, S. 2.

214 SNV, S. 5.

215 AG, S. 1; AI, S. 1; AR, S. 1; BE, S. 3; GL, S. 1; LU, S. 1; SO, S. 3; SG, S. 1; UR, S. 2; VD, S. 1; FDP, S. 1; glp, S. 2; ANV, S. 2; CP, S. 3; economiesuisse, S. 2; EIT.swiss, S. 2; EXPERTsuisse, S. 5; FER, S. 2; GastroSuisse, S. 2; HotellerieSuisse, S. 2; KMU-Forum, S. 1; pharmaSuisse, S. 1; Relève PME, S. 3; SBV, S. 1; SFB S. 4; SGB, S. 2; SGNV, S. 1; SGV, S. 2; suissetec, S. 2; Treuhand Suisse, S. 2; UNIGE, S. 6.

216 SVP, S. 1.

217 UR, S. 2; ZH, S. 2; SVR, S. 2; Treuhand Suisse, S. 2.

218 ANV, S. 2.

219 AI, S. 1.