Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001

Dienstleistungen im Bereich der Konsolidierung der Rechnungslegung oder der Buchführung für Tochtergesellschaften erbringt? Es stellt sich die Frage, ob hinsichtlich der Holdinggesellschaften nicht ein auf Transparenz beruhender Ansatz vorzuziehen wäre: Holdinggesellschaften würden dann in den Geltungsbereich der neuen Bestimmungen fallen, wenn sie direkt oder über ihre Tochtergesellschaften eine realwirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Der Bericht kommt zum Schluss, dass dies nicht angemessen ist, da die Aufteilung von Anteilen an Holdinggesellschaften unter den Erbinnen und Erben nicht die negativen Folgen hat, die bei der Teilung eines Unternehmens auftreten können, das eine realwirtschaftliche Geschäftstätigkeit ausübt. Im Bericht wird somit davon ausgegangen, dass die Holdinggesellschaft mehrere Beteiligungen hält und diese verhältnismässig unabhängig voneinander sind. Doch dies ist nicht immer der Fall. Es mag unter Umständen für eine grosse Holdinggesellschaft mit einem gut diversifizierten Beteiligungsportfolio zutreffen, nicht aber beispielsweise für einen Konzern, der in einem einzigen Bereich tätig ist und sich aus geografischen Gründen (z. B. Vertriebstochtergesellschaften in verschiedenen Ländern) oder aus Gründen der Arbeitsorganisation (Produktions-, Vertriebsgesellschaften usw.) aus mehreren Beteiligungen zusammensetzt. In einem solchen Fall wird es oft nicht realistisch sein, die verschiedenen Einheiten voneinander zu trennen, ganz zu schweigen von den steuerlichen Folgen, die sich aus einer solchen Transaktion ergeben könnten. Im Bericht werden diese Schwierigkeiten eingeräumt, aber nur, wenn die Holdinggesellschaft lediglich eine Beteiligung hält (da es in diesem Fall nicht möglich ist, die Beteiligungen unter den Erbinnen und Erben zu verteilen). Diese Ausnahme berücksichtigt jedoch nicht alle problematischen Fälle und lässt sich mit dem Gesetzestext nur schwer vereinbaren. Zudem fügt der Bericht ein Kriterium hinzu, das im Unternehmensbegriff in Artikel 616 VE-ZGB nicht berücksichtigt ist, nämlich das Kriterium des Verantwortlichen, der im Betrieb tätig sein muss.274 Abgesehen von diesen Mängeln stellt sich noch die Frage, ob es richtig ist, Holdinggesellschaften und andere Unternehmen unterschiedlich zu behandeln. Weshalb soll zwischen einem Unternehmen, das zusätzlich zum Betrieb Vermögensgegenstände besitzt, die für den Betrieb nicht erforderlich sind (beispielsweise eine Gemäldesammlung), – und als Unternehmen im Sinn der vorgeschlagenen Bestimmungen gilt – und einer Holdinggesellschaft unterschieden werden, die ein Unternehmen mit einem Betrieb und ein Unternehmen umfasst, das nur ein Grundstück besitzt? Holdinggesellschaften werfen komplizierte Fragen auf (insbesondere, wenn sie mehrere Unternehmen halten, von denen eines die Kriterien eines Betriebs erfüllt). Unseres Erachtens sollten sie im Gesetzestext klar berücksichtigt werden. Dazu müssen eingehende Überlegungen angestellt werden, und es muss eine Lösung vorgeschlagen werden, die im Einklang mit der rechtlichen Regelung steht, welche für die anderen Unternehmen vorgesehen ist. Dies erfordert voraussichtlich einen transparenten (und somit wirtschaftlichen) Ansatz, gemäss dem zu prüfen ist, ob die Holdinggesellschaft eine oder mehrere Gesellschaften umfasst, welche die Bedingungen für ein Unternehmen erfüllen.275

• Die Definition des Begriffs «Unternehmen» im Vorentwurf hat bereits zahlreiche Schwierigkeiten zur Folge und wird zweifellos auch in der Praxis Probleme verursachen.276

• Es muss bereits der zeitliche Geltungsbereich des Begriffs «Unternehmen» festgelegt werden. Denn das Unternehmen kann bei einer lebzeitigen Übertragung börsenkotiert sein (Art. 633a, Art. 522a Abs. 2 ZGB) und dies beim Tod nicht mehr sein oder umgekehrt. Aus dem allgemeinen System in Artikel 617 VE-ZGB lässt sich ableiten, dass trotz der Spezialvorschriften in Artikel 633a, die teilweise in Artikel 522a Absatz 2 und Artikel 218 Absatz

274 UNIGE, S. 7.

275 UNIGE, S. 7.

276 UNIL, S. 4.