Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001

3 VE-ZGB übernommen wurden, der Todestag entscheidend ist: Aber es wäre sicherlich sinnvoll, dies im Gesetzestext festzuhalten.277

• Das Unternehmen könnte als Instrument zur Umgehung der ordentlichen Teilungsregeln

eingesetzt werden, insbesondere im Hinblick auf eine bevorzugte Zuweisung bestimmter Vermögensgegenstände der Erblasserin oder des Erblassers (Art. 617a VE-ZGB). Da der Vorentwurf in Absatz 1 nur die «reinen Vermögensverwaltungsgesellschaften» vorbehält, entbindet das Halten von Vermögenswerten, die für den Betrieb des Unternehmens nicht unmittelbar erforderlich sind, die Gesellschaft nicht von der Sonderregelung. Auf persönliche Vermögensteile, welche die Erblasserin oder der Erblasser in ihr bzw. sein Unternehmen überträgt, um eine bevorzugte Zuweisung zu gewährleisten, ist der Vorentwurf nicht ausgerichtet. Denn in den Artikeln 633a und 633b ist klar festgelegt, dass sie nur für «betriebsnotwendige Vermögensteile» gelten, was auch im Rahmen der Zuweisung nach Artikel 617 selbstverständlich sein sollte. Dieses Risiko ist sicherlich eine der grössten Schwächen des Vorentwurfs. Es könnte in Betracht gezogen werden, derartige Fälle auszuschliessen, indem solche Unternehmen, deren Wert um die persönlichen Vermögenswerte der Erblasserin oder des Erblassers erhöht wird, vom speziellen System des Vorentwurfs ausgenommen werden. Wird darauf verzichtet, solche Fälle von der Regelung für die bevorzugte Zuweisung auszuschliessen, müsste zumindest eine spezifische Bestimmung erlassen werden, mit der sichergestellt werden kann, dass solche Vermögenswerte in den Nachlass zurückgeführt werden, sodass sie der ordentlichen Erbteilung unterliegen.278

5 Bemerkungen zu einzelnen Artikeln

5.1 Art. 218 Abs. 3

Im Gesetzestext sind die Personen, welche die Einräumung dieser Zahlungsfristen verlangen können, nicht klar bezeichnet (alle Erbinnen und Erben gemeinsam oder die für die Übernahme vorgesehene erbberechtigte Person?). Grundsätzlich handelt es sich um einen Antrag, der von allen Erbinnen und Erben zu stellen ist, da diese solidarisch für die Begleichung dieser Schuld haften (zu beachten ist, dass auch die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte erbberechtigt ist und sich einem solchen Vorgehen widersetzen kann; somit dürfte dieses Instrument häufig toter Buchstabe bleiben). Gemäss dem erläuternden Bericht scheint jedoch die Absicht zu bestehen, dieses Recht nur der Unternehmensnachfolgerin oder dem Unternehmensnachfolger vorzubehalten. Abgesehen davon, dass dies – entgegen den Angaben im erläuternden Bericht – im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt ist, stellt sich die Frage, was allenfalls mit der Situation der anderen Erbinnen und Erben ist. Handelt es sich um ein Begehren, das auch eine Wirkung auf ihre Situation hat? Dies sollte in der Botschaft genauer ausgeführt werden.279

5.2 Art. 522a

Abs. 1

Eine pflichtteilsberechtigte Person ist unter Umständen gar nicht Erbin oder Erbe des Nachlasses und erhält den Gegenwert ihres Pflichtteils in Form eines Vermächtnisses. Diese Situation würde mit dem Gesetzesentwurf nicht erfasst, was sicherlich nicht gerechtfertigt wäre.

277 UNIL, S. 4.

278 UNIL, S. 4.

279 UNIGE, S. 8.