Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001
Auch der Ausdruck «übt ein Erbe» ist nicht angemessen. Es kann eine Vermächtnisnehmerin oder ein Vermächtnisnehmer sein, die bzw. der in dieser Eigenschaft einen Mehrheitsanteil erwirbt, andernfalls liessen sich die Vorschriften des Vorentwurfs leicht umgehen. Daher sollte von einem «Nachfolger oder einem der Herabsetzung unterstehenden Dritten» gesprochen werden.280
Abs. 2
Absatz 2 erfasst zwei sehr unterschiedliche Situationen. Der Zahlungsaufschub kann nur im spezifischen Fall gelten, dass das Unternehmen einer Drittperson zugewiesen wird, die der Herabsetzung untersteht, d. h. der Herausgabe nach erbrechtlicher Herabsetzung: Denn der Zahlungsaufschub ist nicht auf die Verfügungen von Todes wegen ausgerichtet, mit denen das Unternehmen zugeteilt wird und die allenfalls der Herabsetzung unterstehen. Diesbezüglich handelt es sich um eine zusätzliche Verletzung des Pflichtteils der Miterbinnen und Miterben der Person, der das Unternehmen zugeteilt wird. Der Verweis auf Artikel 619 VE-ZGB, eine rein dispositive Rechtsnorm, ist in dieser Frage trügerisch: Der Schutz der pflichtteilsberechtigten Person ist ganz im Gegenteil als zwingende Einschränkung des Willens der verfügenden Person in diesem Punkt zu betrachten. Die andere Frage betrifft den Anrechnungswert. Dabei handelt es sich nicht um den Wert des Unternehmens oder Mehrheitsanteils zur Zeit des Erbgangs, wie dies die allgemeine Vorschrift vorsieht (Art. 537 Abs. 2 ZGB), sondern um den massgebenden Wert im Zeitpunkt der Übertragung (Art. 633a VE-ZGB). Diese Festlegung ist für die Person, der das Unternehmen zugeteilt wird, nicht unbedingt von Vorteil, zumindest nicht in jenen Fällen, in denen sich der Wert des Unternehmens zwischen der Zuteilung und der Zeit des Erbgangs verringert hat.281
Artikel 522a ZGB kann in der vorgeschlagenen Form nicht verabschiedet werden, ohne dass Artikel 528 Absatz 1 ZGB entsprechend geändert wird. Denn wie ist es denkbar, dass die Person, die das Unternehmen führt, den Ertrag aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit nicht herausgeben muss, während sie ihre mit der Erbschaft erzielte Bereicherung aus dieser Tätigkeit erstatten müsste, selbst wenn sie sich in gutem Glauben befindet? Diese Inkohärenz sollte beseitigt werden, indem der Wortlaut des derzeitigen Artikels 528 Absatz 1 ZGB mit der Grundidee revidiert wird, dass die gutgläubige Schuldnerin oder der gutgläubige Schuldner nach der erbrechtlichen Herabsetzung nicht schlechter gestellt sein darf als die bzw. der schlechtgläubige.282
5.3 Art. 616
Allgemeines
Die Definition sollte überarbeitet werden; dabei sollten die Definition in der Handelsregisterverordnung283 (vor allem Art. 2 und 36) sowie die Grundsätze der Transparenz und der Unterscheidung zwischen betriebsnotwendigen und nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten berücksichtigt werden.284
Abs. 1
Den faktischen Beteiligungen ist bei Holdinggesellschaften verstärkt Rechnung zu tragen und es ist zu prüfen, ob die Unternehmenszuteilung im Erbfall bei «gemischten» Holdings durch
280 UNIL, S. 3.
281 UNIL, S. 3.
282 UNIL, S. 4.
283 SR 221.411
284 SAV, S. 2.