Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 16 Seiten
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Übersicht
Ausgangslage
In der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 ist das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) angenommen worden. Die STAF erfordert unter anderem Ausführungsbestimmungen zum steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Anpassungen an den Verordnungen des Bundesrates und des EFD über die pauschale Steueranrechnung (neu: Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern). Zu diesen Verordnungen fand vom 10. April bis zum 17. Juli 2019 eine Vernehmlassung statt. Die STAF und die Ausführungsbestimmungen sollen auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten.
Ergebnis
Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Sieben Vernehmlassungsteilnehmende (BE, VS, SPS, CP, SGB, sgv, Travail.Suisse stimmen der Vorlage zu.
Die übrigen Vernehmlassungsteilnehmenden stimmen grundsätzlich zu, haben aber verschiedene Änderungsanträge.
Die FDK und die Mehrheit der Kantone fordern:
• die geltende Praxis zur Ermittlung des Maximalbetrags ist in der Verordnung festzuhalten (d.h. Berücksichtigung der mit einer Sockelsteuer belasteten Erträge aus DBA-Ländern und Bildung von Sparten pro Einkommensart nach Artikel 1 VStA). Zudem ist die Regelung zu den Abzügen bei der Ermittlung des Maximalbetrags zu präzisieren;
• die Kirchensteuern sollen bei der Ermittlung des Maximalbetrags nur bei juristischen Personen einbezogen werden;
• keine Berücksichtigung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer bei der Verteilung des Anrechnungsbetrags auf Bund und Kantone.
FDP, SVP, economiesuisse, EXPERTsuisse, Handelskammer beider Basel, SwissHoldings, Swissmem, Treuhandsuisse und teilweise SwissBanking fordern:
• bei der Ermittlung des Maximalbetrags sind sämtliche steuerbaren Erträge gesamthaft – und nicht separat – zu berücksichtigen (sog. Basketregelung);
• es sollen nur die Schuldzinsen und die direkt zusammenhängenden Aufwendungen abgezogen werden, nicht auch indirekte Aufwendungen;
• es soll ein Anspruch auf die Pauschalabzüge bestehen, den Abzug der tatsächlichen Aufwendungen soll künftig nur noch die steuerpflichtige Person verlangen können;
• der Pauschalabzug für Lizenzgebühren und Dienstleistungserträge soll auf 30 Prozent festgesetzt werden (heute 50 Prozent).
SFAMA fordert die Anrechnung auch für Anlegerinnen und Anleger bei kollektiven Kapitalanlagen (nicht direkt vereinnahmte Erträge).
Verordnung zum steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen
Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden stimmt der Vorlage zu oder verzichtet namentlich mangels Betroffenheit auf eine Stellungnahme.
1 Partei (FDP) und 8 Organisationen (Coptis, economiesuisse, EXPERTsuisse, SSV,
SwissHoldings, Swissmem, Travail.Suisse, Treuhandsuisse) stimmen der Vorlage im Grundsatz zu, präsentieren aber Änderungsvorschläge. Diese betreffen hauptsächlich die Definition und den Wert der Aktiven, die Berechnung des Sicherheitseigenkapitals und mögliche Begrenzungen des Eigenkapitalzinsabzugs.