Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 16 Seiten
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5.2 Zustimmung mit Änderungsanträgen
1 Partei (FDP) und 8 Organisationen (Coptis, economiesuisse, EXPERTsuisse, SSV,
SwissHoldings, Swissmem, Travail.Suisse, Treuhandsuisse) stimmen der Vorlage mit folgenden Änderungsanträgen zu:
• Aus Konsistenzgründen soll einheitlich der Begriff «Forderungen gegenüber Nahestehenden» verwendet werden (FDP, economiesuisse, EXPERTsuisse, SwissHoldings, Swissmem);
• Für die Berechnung der durchschnittlichen Gewinnsteuerwerte der Aktiven sollen signifikante Veränderungen während des Jahres pro rata temporis berücksichtigt werden. Diese Anpassung wirke Verzerrungen zwischen den effektiv vereinnahmten Finanzerträgen und dem zugrundeliegenden Kapital entgegen (FDP, economiesuisse, EX-PERTsuisse, SwissHoldings, Swissmem);
• Zinsfreie Darlehen von Nahestehenden sollen dem Sicherheitseigenkapital zugerechnet werden (FDP, economiesuisse, EXPERTsuisse, Swissmem). Diesen zinsfreien Darlehen von Nahestehenden komme für die Zwecke des Eigenkapitalabzugs wirtschaftlich Eigenkapitalcharakter zu;
• Es soll klargestellt werden, dass der Abzug für Eigenfinanzierung auch für im Kanton wirtschaftlich zugehörige juristische Personen gilt (FDP, EXPERTsuisse, SwissHoldings);
• Die Aufteilung des Sicherheitseigenkapitals soll einheitlich vorgenommen werden. Zudem sollen die ausserkantonalen/ausländischen Aktiven bei der Aufteilung des Sicherheitseigenkapitals auf Forderungen gegenüber Nahestehenden und übrige Aktiven nicht eingerechnet werden. Diese Änderungen würden der Einheitlichkeit und Systematik des Eigenkapitalzinsabzugs dienen (EXPERTsuisse, Treuhandsuisse);
• Es soll präzisiert werden, dass Immobilien immer dann als betriebsnotwendig gelten, wenn sie für betriebliche Zwecke genutzt werden oder gemäss Umstrukturierungspraxis einen Betrieb darstellen (Coptis);
• Den Steuerpflichtigen soll der Nachweis einer objektmässigen Allokation des Fremd- und Eigenkapitals offenstehen (EXPERTsuisse);
• Aufgedeckte stille Reserven sollen nur dann mit 100 Prozent Kerneigenkapital unterlegt werden, wenn sie Teil des steuerbaren Eigenkapitals sind. Ansonsten komme es zu Verzerrungen (EXPERTsuisse);
• Die Höhe des Zinssatzes für Forderungen gegenüber Nahestehenden sei zu deckeln, damit eine übermässige Entlastung vermieden werden könne (SSV);
• Es sei sicherzustellen, dass auch bei Anwendung des Abzugs für Eigenkapital der Steuersatz immer mindestens 12.5 Prozent beträgt. Zudem seien die Kantone zu verpflichten, keine Einsparungen aufgrund der Einführung des Abzugs auf Eigenfinanzierung vorzunehmen. Diese Änderungen würden sicherstellen, dass der Eigenkapitalzinsabzug nicht zu übermässigen finanziellen Einbussen führt (Travail.Suisse);
• Auf den Zuschlag von 25 Prozentpunkten bei den Eigenkapitalunterlegungssätzen soll verzichtet werden. Dieser Zuschlag sei nicht sachgemäss und führe zu zusätzlichem Aufwand bei den Unternehmen. Zudem würden mit diesem Zuschlag nur wenige Unternehmen vom Eigenkapitalzinsabzug profitieren (Treuhandsuisse).
EXPERTsuisse weist zudem darauf hin, dass der Erlass von detaillierten Ausführungsbestimmungen zum steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung im Widerspruch zur unvollständigen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 129 Absatz 1 BV stehe.