Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 16 Seiten
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die Erträge entfallen, nur die direkt mit der Ertragserzielung zusammenhängenden
Aufwendungen zum Abzug zu bringen sind.
Begründung
• Der Verordnungsentwurf sieht eine Verschlechterung für die Unternehmen vor. So sind neu neben den Unkosten, die mit der Ertragserzielung zusammenhängen, auch andere Aufwendungen, welche direkt oder indirekt mit der Ertragserzielung zusammenhängen, in Abzug zu bringen. Gegenüber heute müssen die Unternehmen deshalb bei der Berechnung des Maximalbetrags weitere Abzüge vornehmen, was den Umfang der Anrechnung zusätzlich einschränkt. Auch der administrative Aufwand für die Unternehmen wird vergrössert, ohne dass internationale Vorgaben die Schweiz dazu zwingen. Dies verschlechtert die Position der Schweizer Unternehmen (SwissHoldings).
• Die Begriffe „steuerwirksame Unkosten“ und „andere Aufwendungen“ sind als unbestimmte Rechtsbegriffe auslegungsbedürftig. Entsprechend können die Steuerpflichtigen ohne weitere Ausführungen seitens des Bundesrates oder der Verwaltungen nur schwer abschätzen, welche Aufwendungen bei der Steueranrechnung mitberücksichtigt werden müssten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Lichte einer Beschränkung des administrativen Aufwands seitens der Steuerpflichtigen und auch der Steuerverwaltungen sollen nur die direkt zusammenhängenden Aufwendungen abziehbar sein (EXPERTsuisse).
Die Handelskammer beider Basel beantragt, an der heutigen Regelung der Abzüge
festzuhalten.
Begründung
Die Handelskammer setzt sich für eine mit den internationalen Bestimmungen konforme Unternehmensbesteuerung ein. Wo diese Bestimmungen jedoch, wie vorliegend, den
Staaten einen Spielraum bieten, soll dieser zu Gunsten eines attraktiven Wirtschafts-
standortes ausgenutzt werden.
20 Kantone (AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, VD, ZG) die FDK und die SSK fordern, dass in Artikel 11 Absatz 1 E-VStA der Begriff "steuerwirksame Abzüge" anstelle von "steuerwirksame Unkosten" verwendet werden soll. Zudem sollen die verschiedenen Arten von möglichen Abzügen erwähnt werden:
„… insbesondere den Abzug für Forschungs- und Entwicklungskosten, den Abzug für die Eigenfinanzierung sowie den Abzug für Erträge aus Patenten und vergleichbaren
Rechten".
Begründung
Der Begriff "steuerwirksame Unkosten" spiegelt nicht eindeutig die Art der vom Gesetzgeber vorgesehenen Kosten wider. Während sich die "sonstigen Aufwendungen" auf Ausgaben beziehen, die durch die kommerzielle Nutzung gerechtfertigt sind, beziehen sich die «steuerwirksamen Unkosten" auf vom Gesetzgeber genehmigte zusätzliche Abzüge, nämlich «die zusätzlichen Abzüge für Forschung und Entwicklung, den Abzug auf Eigenfinanzierung, die Abschreibungen aufgrund eines Step-ups für bisherige Statusgesellschaften und die ermässigte Besteuerung der Erträge aus Patenten und vergleichbaren Rechten.
Pauschalabzüge (Art. 11 Abs. 2 E-VStA und Art. 4 Abs. 2 und 3 E-EFD-Verordnung 1)
2 Parteien (FDP, SVP) und 3 Organisationen (economiesuisse, SwissHoldings, Swissmem) fordern, den Vorbehalt des Nachweises der tatsächlichen Aufwendungen in Artikel 11 Absatz 2 E-VStA zu streichen.
3 Organisationen (EXPERTsuisse, SwissBanking, Treuhandsuisse) fordern, dass nur die steuerpflichtige Person den Nachweis effektiver (niedrigerer) Kosten erbringen kann. Zur Anwendung kommt dann entweder nur die Pauschale oder die nachgewiesenen effektiv niedrigeren Aufwendungen.