Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 16 Seiten
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• keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern an die Kirchensteuern bei natürlichen Personen (AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, VD, ZG, ZH, FDK, SSK); FR, LU, GR fordern die Nichtberücksichtigung der Kirchensteuern auch für juristische Personen;
• Flexible Regelung zur Einreichung des Antrags auf Steueranrechnung (AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, VD, ZG, FDK, SSK, Handelskammer beider Basel, Treuhandsuisse);
• FR fordert zudem, dass auch «management fees» als Bestandteil von Dienstleistungserträgen gelten (Ergänzung in Artikel 1 E-VStA).
4.1.3 Ablehnung
Keine Vernehmlassungsteilnehmerin / kein Vernehmlassungsteilnehmer hat die Vorlage abgelehnt.
4.1.4 Verzicht auf Stellungnahme
Ein Kanton (UR), eine Partei (CVP) und 3 Organisationen (SAV, SSV, Städtische Steuerkonferenz Schweiz) verzichten auf eine Stellungnahme.
4.2 Wichtigste Anliegen der Vernehmlassungsteilnehmenden
Einführung einer Basketregelung zur Ermittlung des Maximalbetrags
2 Parteien (FDP, SVP) und 6 Organisationen (economiesuisse, EXPERTsuisse, Handelskammer beider Basel, SwissHoldings, Swissmem, Treuhandsuisse) fordern, dass für die Berechnung des Maximalbetrages sämtliche steuerbaren Erträge in einem Topf zu berücksichtigen sind (sog. Basketregelung).
Begründung
Die STAF will die steuerliche Attraktivität der Schweiz bewahren bzw. verbessern. Unter diesem Aspekt ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Basketlösung verworfen wird. Eine solche Regelung (ein Topf für alle steuerbaren Erträge zur Festlegung des
Maximalbetrags) wird vom Bundesgericht (2C_64/2013) unterstützt und von wichtigen Konkurrenten der Schweiz (Niederlande, Schweden und Irland) angewandt und ist deshalb unbedingt anzustreben. Dies wäre für Unternehmen attraktiv und würde die
Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz weiter verbessern.
21 Kantone (AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, VD, ZG, ZH), die FDK und die SSK fordern demgegenüber in der Verordnung festzuhalten, dass zur Berechnung des Maximalbetrags all jene ausländischen Einkünfte berücksichtigt werden, die im Ausland einer durch das entsprechende DBA mit der Schweiz begrenzten, nicht rückforderbaren Quellensteuer unterliegen. Innerhalb des ausgewählten Einkommens sind die verschiedenen in Artikel 1 VStA vorgesehenen Einkommensarten getrennt zu behandeln.
Begründung
Artikel 1 Absatz 2 E-VStA zählt die ausländischen Einkommensarten auf, die für die
Steueranrechnung qualifizieren. Der vorgeschlagene Verordnungstext lässt allerdings offen, ob für die Berechnung des Höchstbetrags diese verschiedenen Einkommensarten als Einheit oder jede Einkommensart separat zu beurteilen ist. Weil doppelbesteuerungsrechtliche Unterschiede bei den verschiedenen Einkommensarten bestehen, ist eine getrennte Berechnungsweise notwendig. Dies entspricht der geltenden Praxis.
Abzüge (Art. 11 Abs. 1 E-VStA)
2 Parteien (FDP, SVP) und 5 Organisationen (economiesuisse, EXPERTsuisse,
SwissHoldings, Swissmem, Treuhandsuisse) fordern, dass neben den Schuldzinsen, die auf