Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 16 Seiten

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Begründung

SFAMA bezieht sich auf Ziffer 5 des erläuternden Berichts bezüglich verworfener Anliegen und macht geltend, dass die Argumentation des Bundesrates in klarem Widerspruch steht einerseits zur langjährigen Praxis der Schweiz zur Anwendung ihrer Doppelbesteuerungsabkommen und andererseits zu ihrer Besteuerungspraxis in Bezug auf Erträge aus kollektiven Kapitalanlagen. Im Zusammenhang mit der Rückforderung von Quellensteuern gegenüber einem DBA-Partnerstaat aufgrund einer Verständigungsvereinbarung gelten schweizerische kollektive Kapitalanlagen in dem Ausmass als zur Quellensteuerrückforderung berechtigt, wie im Zeitpunkt der Fälligkeit der Ertragsausschüttung des Fonds an die Anlegerinnen und Anleger schweizerische Anlegerinnen und Anleger am Fonds beteiligt sind. Diese langjährige und unbestrittene Praxis ist festgehalten in Ziffer 2.11 des Kreisschreibens Nr. 24 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 20. November 2017. Hier ist somit nicht relevant, welche Anlegerinnen und Anleger bei Eingang der ausländischen Dividende am Fonds beteiligt waren, sondern es wird (vernünftigerweise) bloss darauf abgestellt, wer per Ausschüttung bzw. Thesaurierung des Fonds am Fonds beteiligt ist. Es kann nicht sein, dass diese pragmatische Methode zwar genügt um die Nutzungsberechtigung festzustellen, so dass der Fonds für seine schweizerischen Anlegerinnen und Anleger den rückforderbaren Teil der Quellensteuer vom anderen Vertragsstaat zurückfordern kann, gleichzeitig aber weitaus strengere Kriterien gelten, wenn es darum geht, dieselbe Nutzungsberechtigung im Zusammenhang mit der Anrechnung des nicht rückforderbaren Teils der Quellensteuer zu prüfen (erster Methodendualismus). Dies umso mehr, als die Anlegerinnen und Anleger mit den quellensteuerbelasteten Erträgen den schweizerischen Einkommens- bzw. Gewinnsteuern unterliegen, auch wenn sie die Fondsanteile allenfalls erst nach Zufluss der betreffenden Dividende erworben hatten (zweiter Methodendualismus). Die Behebung dieser stossenden Inkohärenz wäre relativ einfach möglich, indem die kollektiven Kapitalanlage jeweils anlässlich der Ausschüttung bzw. der Thesaurierung ihres Jahresertrages den Frankenbetrag der aufgelaufenen Sockelsteuern pro Fondsanteil als zusätzliche Kennzahl publiziert, so dass diejenigen Anlegerinnen und Anleger, welche auch den ausgeschütteten bzw. thesaurierten Ertrag des Fonds zu versteuern haben, die Möglichkeit haben, diesen Sockelsteuerbetrag zusätzlich als Einkommen zu deklarieren und dafür die Steueranrechnung geltend zu machen.

Verschiedenes

FR fordert, dass in Artikel 1 E-VStA präzisiert wird, dass Dienstleistungserträge auch «management fees» enthalten.

LU rechnet mit einem Anstieg der Rückzahlungen an Kundinnen und Kunden.

4.3 Umsetzung

FR und SZ machen darauf aufmerksam, dass die Kantone zur Umsetzung der Änderungen ihre Informatiksysteme anpassen müssen und dass dafür wenig Zeit zur Verfügung steht. FR äussert Verständnis, dass sich diese Situation aufgrund des durch das Referendum zur STAF verursachten Zeitplans ergeben hat, erwartet aber, dass bei künftigen Projekten den Kantonen wieder wie üblich genügend Zeit zur kantonalen Umsetzung eingeräumt wird.

5 Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen

5.1 Zustimmung

12 Kantone (AI, BL, FR, GE, JU, LU, NW, SO, TG, VD, ZG, ZH), die FDK, die SSK, 1 Partei (SPS) und 5 Organisationen (CP, SBVg, Sbv, sgv, SGB) stimmen der Vorlage zu. In der Hauptsache begrüsst werden die Regelungen zu den Eigenkapitalunterlegungssätzen und zur Aufteilung des Sicherheitseigenkapitals auf Forderungen gegenüber Nahestehenden und übrige Aktiven.