Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 16 Seiten
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Begründung
Der Pauschalabzug soll wie in anderen Bereichen auch einen Anspruch des Steuerpflichtigen darstellen. Ansonsten führt der Pauschalabzug zu Rechtsunsicherheit und administrativem Aufwand.
3 Organisationen (economiesuisse, SwissHoldings, Swissmem) fordern, den Pauschalabzug für Lizenzgebühren und Dienstleistungserträge auf 30 Prozent festzusetzen. FDP und
Expertsuisse halten den Pauschalbzug ebenfalls für zu hoch, ohne aber eine konkrete
Forderung zu stellen.
Begründung
Ein tieferer Pauschalabzug würde den Unternehmen beim Zugang zu wachstumstarken Schwellenländern helfen.
20 Kantone (AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI,
VD, ZG), die FDK und die SSK fordern, dass in Artikel 4 der Verordnung 1 des EFD
festgehalten wird, dass die vorgesehenen Pauschalabzüge nicht auch die "steuerlich zulässigen Zusatzabzüge" enthalten.
Begründung
Die Verordnung 1 des EFD sieht in Artikel 4 Absatz 3 einen Pauschalabzug von 50 Prozent für Lizenzerträge vor. Eine solche Pauschalierung ist nur dann angebracht, wenn die Lizenzerträge nicht in die Patentbox fliessen. Lizenzerträge in der Patentbox sind um die entsprechenden Aufwendungen in der Box zu kürzen. Da die Steuerpflichtigen nach dem Steuerharmonisierungsgesetz verpflichtet sind, die Nettoeinnahmen aus Lizenzen, die in der Patentbox besteuert werden, tatsächlich zu berücksichtigen, ist die Verwendung einer Pauschale in diesem Fall nicht gerechtfertigt.
Berechnung der Bundes- und der Kantonssteuern zur Ermittlung des Maximalbetrags
21 Kantone (AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI,
VD, ZG, ZH), die FDK und die SSK fordern, dass zur Ermittlung des Maximalbetrags grundsätzlich eine getrennte Berechnung der Bundes- und der Kantons- und Gemeindesteuern zu erfolgen hat. Dieses Prinzip ist in der Verordnung festzuhalten.
Begründung
Die Ermittlung des Maximalbetrags nach Artikel 8 VpStA basiert auf der Berechnung einer einzigen Gesamtsteuer (Bund, Kanton und Gemeinden). In Artikel 3 Absatz 2 und in Artikel 5 der geltenden Verordnung sind die Ausnahmen aufgeführt, in denen der Maximalbetrag einerseits für die Bundessteuer und andererseits für die kantonalen und kommunalen Steuern separat berechnet werden muss. Um die Rückerstattung (Anrechnung) auf den tatsächlich erhobenen Steuerbetrag zu beschränken, ist die Verwendung der separaten Steuerberechnung erforderlich, wenn die Bemessungsgrundlage zwischen der direkten Bundessteuer und den kantonalen und kommunalen Steuern unterschiedlich ist. Die in Artikel 3 Absatz 2 und in Artikel 5 E-VStA genannte Liste der Ausnahmen ist nicht vollständig. So werden beispielsweise Steuerabzüge für Forschung und Entwicklung und für Eigenfinanzierung, die ausschliesslich kantonal sind, nicht erwähnt. Angesichts der Anzahl von Sonderfällen (insbesondere auch Dividenden für Einzelpersonen) werden die Ausnahmen zur Regel. Dementsprechend soll die separate Berechnung als Grundsatz und die gesamtsteuerliche Berechnung als Ausnahme festgelegt werden.
Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften
21 Kantone (AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI,
VD, ZG, ZH), die FDK und die SSK fordern, dass für alle natürlichen Personen unabhängig von der gewählten Rechtsform zur Berechnung des Maximalbetrags Artikel 9 E-VStA zur Anwendung gelangt.