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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Verordnung AS ...
Art. 18 Zuteilung der Bewilligungsnummer
Die kantonalen Vollzugsbehörden teilen den Betrieben mit der Bewilligung eine Bewilligungsnummer zu. Die Zuteilung der Nummern erfolgt nach den Vorgaben des BLV.
Art. 19 Listen der gemeldeten und der bewilligten Betriebe
1Die kantonalen Vollzugsbehörden führen Listen der nach den Artikeln 20 und 62 LGV21 gemeldeten sowie der nach Artikel 21 LGV bewilligten Betriebe und halten sie auf dem neuesten Stand.
2Die einem bewilligten Betrieb zugeteilte Nummer (Bewilligungsnummer) kann durch Codes ergänzt werden, die die Art der Erzeugnisse tierischer Herkunft bezeichnen.
3Bei Grossbetrieben kann die Bewilligungsnummer durch Unternummern ergänzt werden, die Betriebseinheiten oder Gruppen von Betriebseinheiten bezeichnen, die Erzeugnisse tierischer Herkunft verkaufen oder herstellen.
4Die kantonale Vollzugsbehörde gibt die Bewilligungsnummern einschliesslich ergänzender Codes und Unternummern in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der Verordnung vom 6. Juni 201422 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst ein.
4. Abschnitt: Zusätzliche Kontrolltätigkeiten bei Spielzeug
Art. 20 Anweisungen an die Konformitätsbewertungsstellen
1Die kantonalen Vollzugsbehörden können von einer Konformitätsbewertungsstelle verlangen, Informationen zu jeder von ihr ausgestellten, zurückgenommenen oder verweigerten Baumusterprüfbescheinigung, einschliesslich der Prüfberichte und der technischen Unterlagen, vorzulegen.
2Sie können die Konformitätsbewertungsstelle anweisen, eine Baumusterprüfbescheinigung zu überprüfen.
3Stellen die kantonalen Vollzugsbehörden fest, dass ein Spielzeug die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 66 Absätze 1–3 LGV23 und die vom EDI gestützt auf Artikel 66 Absatz 4 Buchstabe b LGV festgelegten besonderen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt, so können sie die Konformitätsbewertungsstelle anweisen, die Baumusterprüfbescheinigung für dieses Spielzeug zurückzunehmen.
21SR 817.02
22 SR 916.408
23 SR 817.02