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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Verordnung AS ...
b. eine Situation, in der sich die festgestellten lebensmittel- oder dusch- und badewasserbedingten Krankheitsfälle stärker häufen als erwartet.
Art. 16 Massnahmen
1Stellt die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker einen Krankheitsausbruch in Zusammenhang mit Lebensmitteln oder Dusch- und Badewasser fest, so informiert sie oder er umgehend die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt.
2Stellt die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt bei Patientinnen oder Patienten gehäufte Nachweise von Erregern fest, die über Lebensmittel oder Dusch- und Badewasser übertragen werden können, so unterrichtet sie oder er die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker umgehend über den entsprechenden Sachverhalt. Sie oder er führt personenbezogene Abklärungen im medizinischen Bereich durch.
3Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker führt sämtliche Abklärungen durch, die zur Wiederherstellung der Sicherheit der Lebensmittel oder des Dusch- und Badewassers erforderlich sind. Personenbezogene Abklärungen im medizinischen Bereich werden von der Kantonsärztin oder vom Kantonsarzt durchgeführt.
4Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin koordiniert die Abklärungen zwischen den verschiedenen Behörden und Institutionen. Sind Abklärungen im Zuständigkeitsbereich der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes erforderlich, so sind sie mit dieser oder diesem zu koordinieren.
5Die bei Ausbruchsabklärungen behördlich erhobenen Daten sind dem BLV umgehend mitzuteilen.
6Bei Ausbruchsabklärungen isolierte Erregerstämme sind für weitere Untersuchungen aufzubewahren.
3. Abschnitt: Bewilligungsverfahren und Listen der gemeldeten und der bewilligten Betriebe
Art. 17 Bewilligungsverfahren
1Die kantonale Vollzugsbehörde inspiziert vor ihrem Bewilligungsentscheid den Betrieb vor Ort. Sind die für die betreffende Tätigkeit massgebenden Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt, so erteilt sie dem Betrieb die Bewilligung.
2Stellt sie bei der Inspektion Mängel fest, so kann sie die Bewilligung mit der Auflage erteilen, die Mängel innert sechs Monaten zu beheben. Werden diese nicht fristgemäss behoben, so fällt die Bewilligung dahin.
3Stellt sie im Rahmen der amtlichen Kontrollen ernsthafte Mängel fest, so kann sie die Bewilligung sistieren oder entziehen.