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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Verordnung AS ...

Art. 81 Ausbildung

1Die Ausbildung für das DAL dauert mindestens drei Monate. Sie steht unter der Leitung einer Kantonschemikerin oder eines Kantonschemikers.

2Sie umfasst die folgenden Bereiche:

a. Grundlagen des Lebensmittelrechts;

b. Lebensmittelmikrobiologie, Lebensmittel- und Betriebshygiene;

c. Warenkunde und Lebensmitteltechnologie;

d. Kennzeichnungen und Anpreisungen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;

e. Beurteilung der Selbstkontrolle unter Einschluss der guten Verfahrenspraxis sowie der HACCP-Grundsätze gemäss Codex Alimentarius33;

f. Betriebsinspektionen, Schulung für den Aussendienst, amtliche Probenahme;

g. Grundlagen der Analytik.

3Die Gebühren für die Ausbildung richten sich nach Anhang 9 Ziffer 4.1.

3. Abschnitt: Prüfung und Diplom

Art. 82 Theoretischer Teil

1Der theoretische Teil der Diplomprüfung wird von der PK abgenommen.

2Er erstreckt sich auf die Bereiche nach Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a–e.

3Die Prüfung erfolgt schriftlich.

4Die Gebühren für die theoretische Diplomprüfung richten sich nach Anhang 9 Ziffer 3.1.1.

Art. 83 Praktischer Teil

1Der praktische Teil der Diplomprüfung erstreckt sich auf die Bereiche nach Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben e-g und dauert mindestens zwei Stunden.

2Er besteht aus der Inspektion eines Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständebetriebs und einer amtlichen Probennahme.

3Er wird von der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker durchgeführt, die oder der für die Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers verantwortlich ist. Dabei sind allfällige Weisungen der PK zu befolgen. Ein Mitglied der PK begleitet die Prüfung.

33 http://www.fao.org/fao-who-codexalimentarius/codex-texts/all-standards/en/ : CAC/RCP1-1969, General Principles of Food Hygiene, zuletzt geändert 2003