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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Verordnung AS ...

4Die Gebühren für die praktische Diplomprüfung richten sich nach Anhang 9 Ziffer 3.1.2.

Art. 84 Anmeldung und Zulassung

1Die Bewerberin oder der Bewerber für die Diplomprüfung meldet sich schriftlich beim BLV an.

2Der Anmeldung sind beizulegen:

a. ein Lebenslauf mit einer Beschreibung der Ausbildung und des beruflichen Werdegangs;

b. die Nachweise über die Vor- und die Ausbildung.

3Das BLV entscheidet auf Antrag der PK über die Zulassung zur Prüfung.

4Die Prüfungsgebühr nach Anhang 9 Ziffer 3.1 muss vor der Prüfung bezahlt werden.

Art. 85 Ergebnis

1Für jeden Prüfungsbereich nach den Artikeln 82 und 83 gibt es eine Fachnote.

2Aus den Fachnoten wird für den theoretischen und für den praktischen Teil je eine Durchschnittsnote berechnet.

3Die Leistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:

6 = sehr gut

5 = gut

4 = genügend

3 = ungenügend

2 = schlecht

1 = sehr schlecht.

4Halbe Noten sind zulässig.

5Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker meldet die einzelnen Fachnoten des praktischen Teils der Prüfung umgehend dem Sekretariat.

6Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn:

a. im theoretischen und im praktischen Teil je ein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht wird; und

b. keine Note unter 3 erteilt wird.

7Das BLV teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis in Form einer Verfügung schriftlich mit.

Art. 86 Unlauterkeit

1Bewerberinnen oder Bewerber, die die Zulassung zur Diplomprüfung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt oder bei der Diplomprüfung unzulässige Mittel verwendet haben, können vom BLV auf Antrag der PK provisorisch oder definitiv ausgeschlossen werden.