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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Verordnung AS ...

2Bei provisorisch ausgeschlossenen Bewerberinnen und Bewerbern gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Art. 87 Wiederholung

1Wer den theoretischen oder den praktischen Teil der Diplomprüfung nicht bestanden hat, kann ihn wiederholen.

2Für die Wiederholung ist die Prüfungsgebühr nochmals zu entrichten.

Art. 88 Diplom

1Ist die Diplomprüfung bestanden, so stellt das BLV das Diplom aus.

2Die Gebühren für die Ausstellung des Diploms richten sich nach Anhang 9 Ziffer 3.1.2.

4. Kapitel: Eidgenössisches Diplom für die leitende amtliche Lebensmittelkontrolle

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 89

1Wer das eidgenössische Diplom für die leitende amtliche Lebensmittelkontrolle (DLAL) erwerben will, muss:

a. im Besitz des DAL sein;

b. die theoretische Vorbildung nachweisen;

c. die erforderliche Ausbildung absolviert haben; und

d. die Diplomprüfung bestehen.

2Die Tätigkeit als Kantonschemikerin oder Kantonschemiker setzt voraus:

a. den Erwerb des DLAL;

b. ein Masterdiplom in einem der in Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Bereiche oder ein Diplom nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b.

3Die Tätigkeit als stellvertretende Kantonschemikerin oder stellvertretender Kantonschemiker setzt den Erwerb des DLAL voraus.

2. Abschnitt: Vorbildung und Ausbildung

Art. 90 Theoretische Vorbildung

1Der Nachweis der theoretischen Vorbildung kann erbracht werden durch: