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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Verordnung AS ...

a. ein Bachelor of Science im naturwissenschaftlichen Bereich; oder

b. ein Diplom nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200634.

2Das Diplom nach Absatz 1 Buchstabe a muss von einer Hochschule nach Artikel 2 Absatz 2 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 201135 oder von einer staatlich anerkannten oder akkreditierten ausländischen Hochschule stammen.

3In Ausnahmefällen kann der Nachweis der theoretischen Vorbildung auch durch andere Bachelor-Studienabschlüsse erbracht werden. Über die Anerkennung entscheidet das BLV auf Antrag der PK.

Art. 91 Ausbildung und erforderliche Berufserfahrung

1Die Ausbildung für das DLAL umfasst die folgenden Bereiche:

a. Bewertung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;

b. Risikoanalyse in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;

c. in der Schweiz und international anwendbares Recht in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;

d. Trinkwasserversorgung.

2Die Gebühren für die Ausbildung richten sich nach Anhang 9 Ziffer 4.2.

3Die Bewerberin oder der Bewerber muss weiter eine mindestens zweijährige Berufserfahrung vorweisen:

a. in einem Betrieb der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständeherstellung;

b. in der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständeuntersuchung;

c. in einer auf dem Gebiet der Lebensmittel und Gebrauchsgenstände tätigen Bundesbehörde; oder

d. im Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung.

4In Ausnahmefällen kann der Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung anders erbracht werden. Über die Anerkennung entscheidet das BLV auf Antrag der PK.

3. Abschnitt: Prüfung und Diplom

Art. 92 Theoretischer Teil

1Der theoretische Teil der Diplomprüfung wird von der PK abgenommen oder an die Ausbildungsleiter der Bereiche nach Artikel 91Absatz 1 delegiert.

2Er erstreckt sich auf die Bereiche nach Artikel 91 Absatz 1.

34 SR 811.11

35 SR 414.20