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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Verordnung AS ...
a. ein Bachelor of Science im naturwissenschaftlichen Bereich; oder
b. ein Diplom nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200634.
2Das Diplom nach Absatz 1 Buchstabe a muss von einer Hochschule nach Artikel 2 Absatz 2 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 201135 oder von einer staatlich anerkannten oder akkreditierten ausländischen Hochschule stammen.
3In Ausnahmefällen kann der Nachweis der theoretischen Vorbildung auch durch andere Bachelor-Studienabschlüsse erbracht werden. Über die Anerkennung entscheidet das BLV auf Antrag der PK.
Art. 91 Ausbildung und erforderliche Berufserfahrung
1Die Ausbildung für das DLAL umfasst die folgenden Bereiche:
a. Bewertung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
b. Risikoanalyse in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
c. in der Schweiz und international anwendbares Recht in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
d. Trinkwasserversorgung.
2Die Gebühren für die Ausbildung richten sich nach Anhang 9 Ziffer 4.2.
3Die Bewerberin oder der Bewerber muss weiter eine mindestens zweijährige Berufserfahrung vorweisen:
a. in einem Betrieb der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständeherstellung;
b. in der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständeuntersuchung;
c. in einer auf dem Gebiet der Lebensmittel und Gebrauchsgenstände tätigen Bundesbehörde; oder
d. im Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung.
4In Ausnahmefällen kann der Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung anders erbracht werden. Über die Anerkennung entscheidet das BLV auf Antrag der PK.
3. Abschnitt: Prüfung und Diplom
Art. 92 Theoretischer Teil
1Der theoretische Teil der Diplomprüfung wird von der PK abgenommen oder an die Ausbildungsleiter der Bereiche nach Artikel 91Absatz 1 delegiert.
2Er erstreckt sich auf die Bereiche nach Artikel 91 Absatz 1.
34 SR 811.11
35 SR 414.20