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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Verordnung AS ...
3Er erfolgt:
a. in den Bereichen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstaben b-d schriftlich oder mündlich mit einem Prüfungs- oder Leistungsnachweis;
b. im Bereich von Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a mit einem Testat.
Art. 93 Praktischer Teil
1Der praktische Teil der Diplomprüfung wird von der PK abgenommen. Die PK kann die Abnahme an einen Kantonschemiker oder eine Kantonschemikerin delegieren.
2Der praktische Teil umfasst je mindestens eine Aufgabe zu den folgenden Themen:
a. lebensmittelrechtliche Beurteilung eines Lebensmittels;
b. lebensmittelrechtliche Beurteilung eines Gebrauchsgegenstands;
c. Trinkwasserversorgung;
d. Kennzeichnung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen;
e. Verfügung von Massnahmen aufgrund von Inspektionsergebnissen;
f. Verfassen einer Strafanzeige.
Art. 94 Anmeldung und Zulassung
1Die Bewerberin oder der Bewerber für die Diplomprüfung meldet sich schriftlich beim BLV an.
2Der Anmeldung sind beizulegen:
a. ein Lebenslauf mit einer Beschreibung der Ausbildung und des beruflichen Werdegangs;
b. die Nachweise über das DAL sowie über die theoretische Vorbildung und die Ausbildung.
3Das BLV entscheidet auf Antrag der PK über die Zulassung zur Prüfung.
4Die Prüfungsgebühr nach Anhang 9 Ziffer 3.2 muss vor der Prüfung bezahlt werden.
Art. 95 Ergebnis
1Die Prüfungsbereiche nach Artikel 91 Absatz 2 Buchstaben b-d werden einzeln mit «bestanden/ nicht bestanden» bewertet.
2Der praktische Teil der Diplomprüfung nach Artikel 93 wird als Ganzes mit «bestanden/nicht bestanden» bewertet.
3Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn alle theoretischen Fachgebiete und der praktische Teil bestanden sind.
4Das BLV teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis in Form einer Verfügung schriftlich mit.