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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Verordnung AS ...

Art. 96 Unlauterkeit und Wiederholung

Für die Unlauterkeit und für die Wiederholung der Prüfung gelten die Artikel 86 und 87.

Art. 97 Diplom

1Ist die Diplomprüfung bestanden, so stellt das BLV das Diplom aus.

2Die Gebühr für die Ausstellung des Diploms richtet sich nach Anhang 9 Ziffer 3.2.2.

Art. 98 Kantonschemikerin oder Kantonschemiker ohne DLAL

1Wer vom Kanton als Kantonschemikerin oder Kantonschemiker oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter gewählt wird und noch nicht im Besitz des DLAL ist, muss:

a. über die theoretische Vorbildung nach Artikel 90 Absatz 1 verfügen;

b. das DLAL bis spätestens zwei Jahren nach Amtsantritt erwerben.

2Kantonschemikerinnen oder Kantonschemiker, die gemäss Absatz 1 eingestellt worden sind, dürfen bis zum Erhalt des Diploms keine Ausbildung gemäss Artikel 70 leiten.

5. Titel: Bearbeitung von Vollzugsdaten

1. Kapitel: Personendaten

1. Abschnitt: Art und Form der Bearbeitung

Art. 99 Art der bearbeiteten Personendaten

1Die Bundesbehörden und die kantonalen Vollzugsbehörden sowie Dritte nach den Artikeln 55 und 60 LMG sind befugt, die Personendaten zu bearbeiten, die sie benötigen, um die ihnen durch die Lebensmittelgesetzgebung auferlegten Aufgaben zu erfüllen.

2Die kantonalen Vollzugsbehörden bearbeiten Personendaten, die:

a. bei Kontrollen von Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebetrieben erhoben werden;

b. von einer anderen Vollzugsbehörde an sie weitergegeben werden.

3Die EZV bearbeitet die Personendaten, die sie für die Kontrolle der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen benötigt.

4Das BLV bearbeitet die Personendaten, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben in den Bereichen Koordination, Vollzug, Bewilligungserteilung, Risikoanalyse und Bevölkerungsinformation sowie zur Bewältigung von Notsituationen und Krisen benötigt.