Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Die Begriffe in Artikel 2 Absatz 1 wurden mehrheitlich entweder aus der Verordnung (EU) 2017/6254 oder aus der geltenden Gesetzgebung übernommen. Weitere Begriffe sind so zu verstehen, wie sie in der Verordnung (EU) 2017/625 definiert sind (Art. 2 Abs. 2).
2. Titel: Amtliche Kontrollen
1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen (Art. 3-13)
Auch diese Bestimmungen wurden mehrheitlich entweder aus der Verordnung (EU) 2017/6255 oder aus der LMVV übernommen.
Sie beschreiben die Prinzipien und die Methoden nach denen die amtlichen Kontrollen abgewickelt werden sollen, sowie wer und welche Tätigkeiten der amtlichen Kontrolle unterliegen.
Damit die Information der Öffentlichkeit über den Stand der Lebensmittelsicherheit gewährleistet ist, sollen die zuständigen Behörden für eine Veröffentlichung der Informationen über die amtlichen Kontrollen und deren Ergebnisse sorgen (Art. 7). Um eine bessere Übersicht zu gewinnen und die Effizienz zu steigern ist es möglich, diese Berichterstattung im Rahmen nationaler Berichte vorzunehmen.
Artikel 8 statuiert die Pflicht, die amtlichen Kontrollen nach dokumentierten Verfahren durchzuführen. Wenn ein Lebensmittelinspektorat nach der ISO Norm 17‘020 und ein Laboratorium nach der ISO Norm 17‘025 akkreditiert ist, erfüllen sie die Anforderungen nach Absatz 1.
Die Vorgaben für die amtlichen Kontrollen der Bundesbehörden werden in den relevanten Erlassen (Zollgesetz, EDAV6) und in deren Dienstvorschriften beschrieben.
Um Verstösse leichter verfolgen zu können und die Korrekturmassnahmen des betroffenen Unternehmens zu optimieren, sind die Ergebnisse amtlicher Kontrollen schriftlich festzuhalten und dem Unternehmen ist auf Antrag eine Kopie zuzustellen (Art. 9). Wenn Personal der zuständigen Behörden bei amtlichen Kontrollen kontinuierlich oder regelmässig anwesend sein muss, um die Tätigkeiten des Unternehmens zu überwachen, wäre es unverhältnismässig, über die einzelnen Inspektionen oder Besuche bei dem Unternehmen jeweils schriftliche Aufzeichnungen anzufertigen. In diesen Fällen sollen die schriftlichen Aufzeichnungen in Intervallen erstellt werden, die es den zuständigen Behörden und dem Unternehmen ermöglichen, sich regelmässig über den Stand der Einhaltung zu informieren.
Der Grundsatz, wonach alle Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände einer Charge, die ein nicht sicheres Lebensmittel oder einen nicht sicheren Gebrauchsgegenstand enthält, ebenfalls als nicht sicher gelten (Art. 10), wurde aus Artikel 14 Ziffer 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/20027 übernommen.
Die Bundesbehörde erstellt nur dann zwingend einen Bericht, wenn der Fall zu einer Beanstandung oder zu einer Überweisung an den Kanton führt.
4 Siehe Fussnote 3.
5 Siehe Fussnote 3.
6 Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten, (EDAV-DS, SR 916.443.10); Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU, SR 916.443.11).
7 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 31 vom 1.2.2002. Erläuterungen zur Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung