Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Die Verpflichtung, Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, umgehend zu melden (Art. 11) stammt aus der geltenden Gesetzgebung (Art. 7 LMVV, Version vom 1. Mai 2018). Die kantonalen Vollzugsbehörden müssen dem BLV sowohl akute Gesundheitsgefährdungen wie auch diejenigen Fälle melden, in denen gesundheitsschädigende Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind. Dazu gehören Meldungen, welche über ausländische Computernetzwerksysteme, wie das RASFF8 gemeldet werden. Die Meldung ist dem BLV innert 48 Stunden ab Kenntnisnahme zuzustellen.
In Artikel 12 wird dem BLV weiter die Möglichkeit eingeräumt, die Aufsicht und die Koordination beim Vollzug durch die Kantone nach Artikel 42 des Lebensmittelgesetzes (LMG) wahrzunehmen und Weisungen zur Koordination des Vollzugs zu erlassen, falls dies notwendig erscheint.
Um sicherzustellen, dass die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden, führen die zuständigen Behörden entweder interne Audits durch oder lassen sich auditieren (Art. 13). Diese Audits sollen auf transparente Art und Weise erfolgen und einer Prüfung durch eine unabhängige Stelle unterzogen werden.
2. Kapitel: Kontrollen im Inland
1. Abschnitt: Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen (Art. 14)
In Artikel 14 wird aufgeführt, welche Methoden und Techniken die amtliche Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständekontrolle im Inland umfassen kann. Dem Vollzug wird die Kompetenz eingeräumt, nur ausgewählte Punkte zu kontrollieren. Bei einer grundlegenden bzw. umfassenden Inspektion werden in der Regel alle aufgeführten Punkte überprüft, sofern beim betroffenen Betrieb relevant. Es ist den Vollzugsbehörden jedoch freigestellt, auch nur selektiv ausgewählte Punkte zu kontrollieren. Der revidierte Artikel übernimmt die Begrifflichkeiten und die Struktur der neuen Kontrollverordnung (EU) Nr. 2017/6259.
2. Abschnitt: Abklärung von Krankheitsausbrüche in Zusammenhang mit Lebensmitteln oder Dusch- und Badewasser (Art. 15 - 16)
Die Praxiserfahrungen haben gezeigt, dass ein gegenseitiger Informationsaustausch und die Koordination der Abklärungen zwischen den kantonalen Lebensmittelvollzugsbehörden und den Gesundheitsbehörden wichtig sind. Mit Artikel 16 wird die gegenseitige Information zwischen Kantonschemikerinnen und -chemikern auf der einen Seite und den Kantonsärztinnen und -ärzten auf der anderen Seite über Ereignisse im Zusammenhang mit allfälligen lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen sichergestellt. Das kantonale Organ, das als erstes Kenntnis eines möglichen Krankheitsausbruchs hat, muss die anderen Organe benachrichtigen. Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker muss zudem alle nötigen Untersuchungen zur Wiederherstellung der Lebensmittelsicherheit vornehmen. Dazu gehören Abklärungen und gesetzliche Massnahmen, die direkt in den Lebensmittelbetrieben durchgeführt werden. Im Weiteren Abklärungen zum Lebensmittelkonsum bei den Konsumentinnen und Konsumenten, um die Ursache des lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs zu ermitteln. Falls erforderlich ist auch die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt hinzu zu ziehen. Sind medizinische Massnahmen erforderlich, namentlich medizinische Untersuchungen oder die Entnahme von Proben zu Analysezwecken, so ist dafür die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt zuständig. Die kanto-
8 Rapid Alert System for Food and Feed der EU.
9 Siehe Fussnote 3. Erläuterungen zur Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung