Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

kantonalen Vollzugsbehörde übertragen. Diese bestimmt die zu untersuchenden Parameter, trifft den abschliessenden Entscheid und ordnet die notwendigen Massnahmen an.

Die EZV kann nach Artikel 25 den kantonalen Vollzugsbehörden Auffälligkeiten melden, die beim Import noch zu keiner Beanstandung führen, jedoch bei der Abgabe an den Konsumenten korrigiert sein müssen, so beispielsweise eine Amtssprache auf der Etikette. Die Überprüfung und der eventuelle Vollzug der Meldung liegt beim Kanton.

2. Abschnitt: Einfuhr

Die spezifischen Kontrollaufgaben bei der Einfuhr werden in den Artikeln 27 - 32 geregelt. Nach Artikel 28 Absatz 4 kann das BLV die EZV anweisen, Proben bestimmter Waren einem besonders geeigneten Laboratorium zuzustellen. Diese kann unter anderem bei Schwerpunktkampagnen des BLV oder bei spezifischen Untersuchungen der Fall sein.

3. Abschnitt: Durchfuhr

Dieser Abschnitt entspricht inhaltlich der Version vom 1. Mai 2018.

4. Abschnitt: Ausfuhr

Kontrollen nach Artikel 34 Absatz 2 bedeuten, dass nach nationalen respektive den Vorgaben des Bestimmungslandes kontrolliert werden muss. Keine Änderung im Vergleich mit der Version vom 1. Mai 2018.

4. Kapitel: Verstärkte Kontrollen bei der Ein- oder Durchfuhr bestimmter Lebensmittel (Art. 37 -

44)

Die Kontrollen von Einfuhren aus Drittländern, die im Luftverkehr über die Flughäfen Zürich und Genf in die Schweiz gelangen, sowie von Einfuhren aus der EU sind Teil eines komplexen Systems, das zu einem grossen Teil das Ergebnis verschiedener Verhandlungen und Abkommen (Veterinärabkommen mit der EU) ist. Dabei sind nicht nur produktbezogene materielle Anforderungen einzuhalten, sondern auch formelle Vorschriften, welche das Verfahren bei den Kontrollen betreffen.

Die Übernahme der Kontrollbestimmungen und -grundsätze aus dem europäischen Recht ist wichtig, damit die Schweiz ihren staatsvertraglichen Pflichten nachkommen kann und der Handel mit der EU nicht durch technische Handelshemmnisse behindert wird. Dazu gehört, dass die Produkte nach den gleichen Grundsätzen kontrolliert werden wie in den EU-Mitgliedstaaten, die die Aussengrenze der EU bilden.

Basierend auf der Verordnung (EG) Nr. 882/200412 hat die EU die zwei Verordnungen (EG) Nr. 669/200913 und (EU) Nr. 884/201414 erlassen. Diese sehen ein neues System von verstärkten Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfungen sowie von Warenuntersuchungen vor für die Einfuhr in die Euro-

12 Siehe Fussnote 1.

13 Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG, ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11.

14 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009, ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4. Erläuterungen zur Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung