Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

päische Union von bestimmten Lebens- und Futtermittel nicht tierischer Herkunft aus bestimmten Drittländern, die möglicherweise gesundheitsgefährdend sind (z. B. aufgrund einer Aflatoxin-Kontamination). Die Kontrollen gelten für Produkte aus bestimmten Ländern, in denen häufig Produktionsprobleme auftreten, was wiederholt zu Beanstandungen wegen Nichteinhaltung der Normen führt.

Die beiden europäischen Verordnungen stellen für die Schweiz insofern ein Problem dar, als sie in diesem Kontext als Drittstaat gilt, wenn sie nicht ein gleichwertiges Kontrollsystem einführt. Waren, die von diesen verstärkten Kontrollen betroffen sind, dürfen nur über bestimmte, von den Mitgliedstaaten festgelegte Orte in die EU gelangen. Die Grenzen der EU zur Schweiz gehören zur Aussengrenze der EU. Die Schweizer Exporteure sind somit gezwungen, ihre Waren über die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen auszuführen, was mit längeren Fristen und zusätzlichen Kosten verbunden ist. Da solche Probleme bereits aufgetreten sind und die Schweizer Exporteure auch weiterhin behindern, wird das schweizerische System gemäss den Bestimmungen der oben erwähnten europäischen Verordnungen angepasst und Waren, welche im Luftverkehr über die beiden Flughäfen Zürich und Genf eingeführt werden, werden einem analogen Kontrollsystem unterzogen. Basierend auf der neuen Kontrollverordnung (EU) Nr. 2017/62515 wird die EU diese Bestimmungen in einem delegierten Rechtsakt erlassen.

Dieses Kapitel wurde insbesondere bezgl. der Begrifflichkeiten bereits an die Terminologie der neuen Kontrollverordnung (EU) Nr. 2017/625 angepasst. So heisst die Kontrollstelle beispielsweise neu Grenzkontrollstelle und das gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE) neu gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED). Auch wurde präzisiert, dass bei der Einfuhr und Durchfuhr die für die Sendung verantwortliche Person die Ansprechperson für die Grenzkontrollstelle ist. Sendungen im Transit, welche für Mitgliedstaaten der europäischen Union bestimmt sind, können somit dem gleichen Prozedere unterworfen werden, wie Sendungen, welche für die Schweiz bestimmt sind. Mit der Grenzkontrollstelle ist bei den verstärkten Kontrollen explizit der Grenztierärztliche Dienst (GTD) an den Flughäfen Genf und Zürich gemeint. Artikel 37 präzisiert, dass die Schweiz bis zu einem möglichen Lebensmittelabkommen mit der EU nur Einfuhren verstärkt kontrollieren wird, welche auf dem Luftweg über die Flughäfen Zürich und Genf eintreffen. Andere Grenzkontrollstellen sind von den verstärkten Kontrollen nicht betroffen. Das BLV kann jedoch zusammen mit dem Zoll gezielte Kontrollen mittels Kampagnen nach Artikel 28 durchführen. Erhobene Proben nach dem 4. Kapitel werden der für die Anmeldung verantwortliche Person übergeben. Diese soll die Proben einem für diese Untersuchung akkreditierten privaten, amtlichen oder bundeseigenen Labor zur Analyse übergeben. Grundsätzlich werden alle entstehenden Kosten inkl. zu spätes Anmelden, Ausstellen einer Verfügung, Entsorgungskosten etc., welche die verstärkten Kontrollen generieren, dem Importeur übertragen. Auch wird der Warenwert der Probe nicht zurückvergütet.

Dem EDI wird die Kompetenz zugesprochen, spezifische Bestimmungen und Anforderungen zu den verstärkten Kontrollen zu erlassen. Damit können Anpassungen und Veränderungen im Zusammenhang mit den verstärkten Kontrollen präzisiert und schnell vorgenommen werden.

Die Anhänge 1 und 2 werden vor der 2. Ämterkonsultation dem aktuellen Stand der entsprechenden EU-Verordnungen angepasst.

15 Siehe Fussnote 3. Erläuterungen zur Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung