Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

nalen Gesundheitsbehörden und die Lebensmittelvollzugsbehörden müssen sich in jedem Fall absprechen, bevor sie Massnahmen ergreifen. Proben sind so lange aufzubewahren, bis die Ausbruchsabklärung abgeschlossen ist. Dies kann unter Umständen ein Gerichtsverfahren einschliessen.

Die Kantone sollen das BLV ständig über den Stand der Abklärungen informieren (Abs. 5). Wenn der Ausbruch überkantonal ist, kann das BLV aufgrund von Artikel 42 LMG, "Massnahmen bei ausserordentlichen Verhältnissen" die Kantone anweisen, bestimmte konkrete Massnahmen zu treffen, wie Erregerisolate an bestimmte Laboratorien zu übermitteln oder weitere notwendigen Abklärungen vor Ort durchführen (Abs. 6).

Neu wird das Dusch- und Badewasser als Gebrauchsgegenstand in diesen Artikel aufgenommen, da diese auch Krankheitsausbrüche auslösen können (z.B. Legionellen).

3. Abschnitt: Bewilligungsverfahren und Listen der gemeldeten und der bewilligten Betriebe (Art. 17 - 19)

Die Listen der gemeldeten und der bewilligten Betriebe nach Artikel 19 werden von der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde geführt. Bewilligte Betriebe mit den Bewilligungsnummern und den dazu verlangten Daten werden von der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde in das vorgegebene Informationssystem des Bundes eingepflegt. Eine Bewilligung kann nach Artikel 17 nur nach vorgängiger Inspektion erteilt werden. Mit der Bewilligung wird dem Betrieb auch die Bewilligungsnummer zu- und mitgeteilt (Art. 18).

4. Abschnitt: Zusätzliche Kontrolltätigkeiten bei Spielzeug (Art. 20 - 22)

Die Artikel 20-22 betreffen insbesondere die zusätzlichen Kontrollen, die im Spielzeugsektor durchgeführt werden müssen. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um Pflichten, die sich aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen10 ergeben. Die Zuständigkeit für die Beschaffung der notwendigen Unterlagen liegt beim kantonalen Vollzug. Dieser soll sich direkt an die Konformitätsbewertungsstelle wenden, auch wenn sich diese im Ausland befindet. Bei Problemen der Beschaffung der notwendigen Unterlagen im Ausland kann das BLV um Mithilfe angefragt werden. Diese Bestimmungen werden in der vorliegenden Revision nicht geändert.

3. Kapitel: Kontrollen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr (Art. 23 - 36

Das 3. Kapitel befasst sich mit den Kontrollen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft und von Gebrauchsgegenständen. Diese Kontrollen werden von der Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) durchgeführt.

Die Kontrollen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft werden in den EDAV-Verordnungen11 behandelt.

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Besondere Fälle nach Artikel 23 Absatz 3 sind Fälle, bei welchen der EZV oder dem grenztierärztlichen Dienst das spezifische Fachwissen fehlt. Konkret kann die EZV abschliessend eine Beurteilung machen, wenn offensichtliche Verstösse wie Verderbnis, Verschimmeln, falsche Lagertemperaturen etc. vorliegen. Wenn spezifisches Fachwissen, Analysen oder weitere Abklärungen durch Fachexperten der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde notwendig sind, wird der Vollzug der zuständigen

10 SR 946.526.81

11 Siehe Fussnote 6. Erläuterungen zur Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung