Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

3. Titel: Probenahmen und Analysen, Laboratorien und Referenzlaboratorien

1. Kapitel: Laboratorien (Art. 45 - 47)

In diesen Artikeln sind die Anforderungen an die Laboratorien, die von den Behörden als amtliche Laboratorien betrieben oder beauftragt wurden und an die Referenzlaboratorien, insbesondere bezüglich der Akkreditierung, weiter präzisiert.

Um eine Harmonisierung der analytischen Verfahren sicher zu stellen, beteiligen sich die amtlichen Laboratorien und die mit amtlichen Aufgaben beauftragten Laboratorien, wenn sinnvoll und notwendig, an den Ringversuchen, die von den nationalen Referenzlaboratorien organisiert werden.

2. Kapitel: Methoden für Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen (Art. 48)

Bei spezifischen Fällen ist es für die Vergleichbarkeit und die Gültigkeit der Messergebnisse notwendig, dass bei der amtlichen Kontrolle insbesondere bei der Laboruntersuchung alle mit denselben Methoden arbeiten. Bei spezifischen Fällen ist es aus denselben Gründen auch notwendig, dass die Probenahmemethoden vorgeschrieben werden. In Anwendung von Artikel 25 Absatz 2 LMG werden diese Methoden in Anhang 4 aufgelistet (Abs. 1). Bei diesen verbindlichen Methoden für Probenahmen wird die Möglichkeit der Probenahme im Direktverkauf ebenfalls berücksichtigt.

Bei den internationalen Organisationen werden nur ISO und Codex namentlich erwähnt. Jedoch sind damit bei ISO auch die regionalen (wie CEN) und nationalen Schwesterorganisationen (wie DIN oder SN) gemeint, sowie auch weitere anerkannte internationale Organisation wie die Association of Official Analytical Chemists (AOAC) oder die Organisation Internationale de la vigne et du vin (OIV) (Abs. 2).

Die Lockerung der Vorschriften über die Verwendung validierter Methoden (Abs. 3 und 4) wurde eingeführt um die Bewältigung von neuen chemischen oder mikrobiologischen Gefahren beschleunigen zu können.

3. Kapitel: Durchführung der Probenahme (Art. 49-60)

Diese Artikel werden zum grössten Teil aus der bisherigen Version der LMVV von Mai 2017 übernommen.

Wie in der bisherigen Version ist die Möglichkeit der Verwendung eines vereinfachten Probenahmerapports für die Bundesbehörden bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr (Art. 55 Absatz 4) vorgesehen.

Bei einer nicht beanstandeten Probe wird auf Antrag der Ankaufswert der Ware für den Warenbesitzer vergütet. Der Probenahmerapport und der Analysebericht sollen mit dem Antrag mitgeliefert werden.

4. Kapitel: Nationale Referenzlaboratorien (Art. 61 - 63)

Gemäss Artikel 43 LMG ist es die Aufgabe des Bundes, nationale Referenzlaboratorien zu betreiben. Wenn jedoch in einem der in Anhang 6 (Art. 61 Abs. 1) festgelegten Bereiche keine Verwaltungseinheit des Bundes die Aufgabe als Referenzlaboratorium wahrnehmen kann, weil die nötigen Mittel oder die erforderlichen technischen Kompetenzen fehlen, muss das BLV Drittlaboratorien (kantonale oder universitäre Laboratorien usw.) in der Schweiz oder gegebenenfalls im Ausland mit der Funktion als Referenzlaboratorium betrauen. Gemäss Artikel 43 Absatz 2 LMG erfolgt die Betrauung mit der Funktion als nationales Referenzlaboratorium gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen16.

16 SR 172.056.1 Erläuterungen zur Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung