Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

In der EU kommt den Referenzlaboratorien im System der Lebensmittelkontrolle eine bedeutende Rolle zu (Art. 92 ff. der Verordnung (EU) Nr. 2017/62517). Die Schaffung solcher Laboratorien in der Schweiz ermöglicht es, sich diesem europäischen Netzwerk anzuschliessen.

Die Auflistung in Anhang 6 (Art. 61 Abs. 1) wurde basierend auf Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/200418 sowie der delegierten Rechtsakte erstellt und soll vom BLV à jour gehalten werden (Art. 120). Im Hinblick auf zukünftige Abkommen mit der EU sollen für dieselben Tätigkeitsbereiche des ganzen Lebensmittelbereichs wie in der EU nationale Referenzlaboratorien festgelegt werden.

Diese Laboratorien müssen in ihrem Fachgebiet besonders qualifiziert sein und sich durch ihre technische Kompetenz aber auch durch ein hohes Mass an Unabhängigkeit auszeichnen. Ihre Aufgaben (z.B. Zusammenarbeit mit den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien, Koordination der Tätigkeiten der mit den Kontrollen beauftragten amtlichen Laboratorien, Weiterleitung der Informationen der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien an die zuständigen Schweizer Behörden) sind in Artikel 101 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 umschrieben und wurden in Anhang 7 dieser Verordnung aufgenommen (Art. 63 Abs. 1). Die Art und Weise, wie diese Aufgaben ausgeführt werden müssen, wird vom BLV im Rahmen von Leistungsverträgen festgelegt.

In Artikel 62 sind die Anforderungen festgelegt, denen die Referenzlaboratorien genügen müssen.

4. Titel: Ausbildung der mit der amtlichen Kontrolle betrauten Personen, Fähigkeitszeugnisse und Diplome (Art. 64 - 98)

Alle Personen, welche mit amtlichen Kontrollen in den Kantonen betraut sind, müssen eine in dieser Verordnung umschriebene Ausbildung durchlaufen haben. Sie sind nach Artikel 64 Absatz 6 zudem verpflichtet, ihr Wissen in ihrem Zuständigkeitsbereich auf dem aktuellsten Stand zu halten. Diese Bestimmung gilt sowohl für Ausbildungen nach bisherigem als auch nach neuem Recht. Damit soll sichergestellt werden, dass der Vollzug sein Wissen fortlaufend aktualisiert. Diese Schulung soll in Analogie zu Artikel 9 der Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen19 erfolgen.

Die Finanzierung der Kosten für die Ausbildung ist in Artikel 65 beschrieben. Ungedeckte Sachkosten werden zwischen Bund und Kantonen hälftig aufgeteilt.

Die Funktion „amtliche Prüfleiterin oder amtlicher Prüfleiter“ wurde zusätzlich unter den amtlichen Tätigkeiten in Artikel 66 aufgenommen. Damit soll diesen Personen wie zum Beispiel einer Leiterin oder einem Leiter der Analytik in einem kantonalen Laboratorium nach entsprechender Ausbildung die Möglichkeit gegeben werden, Verfügungen rechtskräftig zu unterschreiben.

In Zukunft soll nur noch eine Prüfungskommission für die Ausbildung der beiden Diplomprüfungen DAL und DLAL zuständig sein (Artikel 67 – 69). Die neue Prüfungskommission soll personell so ausgestattet werden, dass damit beide Diplomprüfungen abgedeckt werden können.

Dem kantonalen Vollzug wird nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b neu die Möglichkeit geboten, für ganz bestimmte Handlungen Leute zu betrauen, die weder ein eidgenössisches Diplom für die amtliche Lebensmittelkontrolle (DAL) noch eines für die leitende amtliche Lebensmittelkontrolle (DLAL) besitzen. Sie müssen als berufliche Grundbildung über einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis, über ein eidgenössisches Berufsattest oder einen Studienabschluss verfügen. Personen, welche ein Fähigkeitszeugnis als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent erlangt haben, dürfen Kontrollen, Bestandsaufnahmen oder Probenahmen in ihrem Tätigkeitsgebiet durchführen und verfü-

17 Siehe Fussnote 3.

18 Siehe Fussnote 1. Erläuterungen zur Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung