Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

innert wenigen Tagen abgeschlossen werden. Auch die Durchführung der praktischen Prüfung kann die Prüfungskommission an eine Kantonschemikerin oder einen Kantonschemiker delegieren.

In Artikel 89 Absatz 2 wird festgehalten, dass für die Tätigkeit als Kantonschemikerin oder Kantonschemiker ein Master-Studienabschluss zwingend notwendig ist. Hingegen genügt eine Bachelorausbildung als theoretische Vorbildung zum DLAL. Für den Nachweis der genügenden Ausbildung ist eine zweijährige Berufserfahrung mit Bezug zum Lebensmittelrecht erforderlich (Art. 91 Abs. 3).

Damit Probleme bei der Besetzung von Kantonschemikerstellen möglichst vermieden werden können, wird die Möglichkeit geschaffen, das DLAL innerhalb zweier Jahre nach Stellenantritt nachzuholen. Während dieser Zeit darf die betreffende Person jedoch keine amtlichen Fachassistentinnen oder Fachassistenten ausbilden (Art. 98).

Die Diplome, die bei dem vorherigen System absolviert wurden (Eidgenössische Lebensmittelchemiker-, Lebensmittelinspektoren- und Lebensmittelkontrolleurendiplom) behalten ihre Gültigkeit (Art. 122).

5. Titel: Bearbeitung von Vollzugsdaten (Art. 99 - 110)

1. Abschnitt: Art und Form der Bearbeitung

Um die Erfüllung der gesetzlich vorgegebenen Aufgaben sicherzustellen und einen koordinierten Vollzug entlang der ganzen Lebensmittelkette (einschliesslich der Gebrauchsgegenstände) zu gewährleisten, ist ein Informationsaustausch unter den zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sowie Dritten, die mit bestimmten gesetzlichen Aufgaben betraut sind (s. Art. 55 und 60 LMG), unerlässlich. Treten in einem Unternehmen oder in Bezug auf ein Produkt Probleme auf, so muss eine kantonale Vollzugsbehörde die zuständige Vollzugsbehörde eines anderen Kantons, die Bundesbehörden oder eine Drittorganisation darüber in Kenntnis setzen können und umgekehrt. Dieser Informationsaustausch darf jedoch nur stattfinden, soweit er für die Erfüllung der lebensmittelrechtlichen Aufgaben unbedingt erforderlich ist.

Die Artikel 14-16 des Bundesgesetzes vom 29. April 199819 über die Landwirtschaft werden gemäss den lebensmittelrechtlichen Grundsätzen (Täuschungsverbot) vollzogen, obwohl sie unter das Landwirtschaftsrecht fallen. Aus diesem Grund müssen die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden gemäss LMG dem BLW die Täuschungsfälle betreffend diese Artikel melden, damit die Koordination des Lebensmittelvollzugs verbessert werden kann (Art. 103 Abs. 2).

Das Gleiche gilt für die Zertifizierungs- und Kontrollstellen, deren gesetzliche Grundlagen zwar im Landwirtschaftsrecht zu finden sind (z.B. die Zertifizierungsstellen nach Artikel 28 ff der Bio-Verordnung vom 22. September 199720 oder die Kontrollstelle gemäss Artikel 36 der Weinverordnung vom 14. November 200721), die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben aber auf Sachverhalte stossen können, die von den Lebensmittelkontrollbehörden lebensmittelrechtlich als Täuschung zu beurteilen sind (Art. 105).

Die Begriffe «Bearbeitung» und «Personendaten» sind im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199222 über den Datenschutz (DSG) zu verstehen (s. Art. 3 Bst. a und e). Die Bearbeitung umfasst beispielsweise das Beschaffen, die Aufbewahrung, das Bekanntgeben und die Vernichtung von Personendaten. Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sowie Dritte dürfen nur Daten bear-

19 SR 910.1

20 SR 910.18

21 SR 916.140

22 SR 235.1 Erläuterungen zur Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung