Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Sitz in einem anderen Kanton hat. Es kann aber auch eine Bundesbehörde sein. Die EZV kann den Kantonen zum Beispiel im Rahmen einer Aufgabenübertragung im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 LMG Personendaten weitergeben. Das BLV seinerseits muss den Kantonen gegebenenfalls Personendaten im Zusammenhang mit einem Produkt weitergeben, das vom Markt genommen werden muss.

Artikel 103 Absatz 1 wird um den Austausch von Personendaten in Verbindung mit den verstärkten Kontrollen erweitert (Bst. d). Die Daten der verstärkten Kontrollen sollen auf Wunsch auch allen kantonalen Vollzugsbehörden zur Verfügung stehen, damit sie auf Grund dieser Daten risikobasiert im Inland Kontrollen durchführen können. Damit bei der Grenzkontrolle auch Synergien auf Bundesstufe genutzt werden können, soll der Austausch der Daten der verstärkten Kontrollen ebenfalls zwischen den Bundebehörden stattfinden können.

Artikel 103 Absatz 3 gibt dem BLV die Befugnis, die Anforderungen an die Daten sowie die Art der Übermittlung festzulegen. Dies ist insbesondere wichtig bei den Daten die an ausländische Computernetzwerksysteme gemeldet werden, wie z.B. an das RASFF.

Im Rahmen von internationalen Abkommen, die die Schweiz eingegangen ist, wird der Schweiz Zugang zu ausländischen Personendaten gewährt. Gleichzeitig hat sie den zuständigen Behörden von Drittstaaten solche Daten ebenfalls weiterzugeben (Art. 106). Dieser Artikel entspricht Artikel 22 des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober 199523 (internationale Amtshilfe) sowie Artikel 45 LMG (internationale Zusammenarbeit).

Artikel 106 ermöglicht den Schweizer Behörden, mit ihren Partnern Daten auszutauschen, die für das gute Funktionieren dieser Systeme und Institutionen nötig sind, so beispielsweise für den Austausch von Personendaten in internationalen Schnellwarnsystemen wie RASFF oder Infosan für Lebensmittel oder RAPEX für Gebrauchsgegenstände oder im Hinblick auf den Einsitz in der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Falle des Abschlusses eines Lebensmittelabkommens mit der EU.

3. Abschnitt: Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung

Um ihre Vollzugsaufgaben effizient wahrnehmen zu können sind die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen verpflichtet, die Personendaten während mindestens 5 Jahren aufzubewahren (Art. 107). Diese Anforderung macht es insbesondere möglich, die Daten aufzubewahren, die im Rahmen von Beschwerdeverfahren oder einer allfälligen Wiederholung einer Straftat benötigt werden. Gemäss Artikel 107 Absatz 2 werden die Personendaten nach einer Mindestaufbewahrungsfrist von 10 Jahren entweder vernichtet, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr benötigt werden, oder aber weiter aufbewahrt, wenn sie für die Vollzugstätigkeit nach wie vor nötig sind. Im letzten Fall müssen sie nur so lange aufbewahrt werden, wie sie benötigt werden. Nach 30 Jahren sind sie aber in jedem Fall zu vernichten oder zu anonymisieren. Eine Anonymisierung entspricht einer Vernichtung der Informationen, mit denen sich die Identität eines Unternehmens oder einer Person feststellen lässt. Die Personendaten müssen bei allen Datenträgern, sowohl aus Papier als auch elektronischer Art, vernichtet werden.

2. Kapitel: Bearbeitung von Daten zu Risikoanalysezwecken (Art. 108 - 110)

Neben dem Datenaustausch zur Erfüllung der Kontrollaufgaben müssen die verschiedenen Bundes- und Kantonsbehörden sowie die Dritten in der Lage sein, Daten zu Risikoanalysezwecken auszutauschen. Das Ziel ist die Bereitstellung von Daten, die Auskunft über die gesundheitliche Situation in der

23 SR 946.51 Erläuterungen zur Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung