Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Schweiz geben, damit gezielte Risikomanagementmassnahmen ergriffen werden können (nationale Kampagnen, Kontrollkoordination und -frequenz usw.).

Die Daten zu Risikoanalysezwecken werden ebenfalls für die Erstellung von Berichten für die Information der Öffentlichkeit im Sinne des Artikel 24 LMG gebraucht. Im Gegensatz zum Austausch von Personendaten müssen die Daten in diesem Fall zwingend anonymisiert werden und können daher für unbegrenzte Zeit aufbewahrt werden. In Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe b wird der Austausch von Daten um die Daten aus den verstärkten Kontrollen erweitert.

6. Titel: Gebühren und weitere Vollzugsbestimmungen (Art. 111–116)

Die anfallenden Gebühren auf Grund der verstärkten Kontrollen werden für das BLV in Anhang 9 aufgeführt. In den Artikeln 112 und 113 wird festgehalten, dass die Gebühren des BLV nach Anhang 9 dieser Verordnung berechnet werden (früher nach Zollvorschriften). Die Bestimmungen der Artikel 116-117 beziehen sich auf die Gebühren, die die Kantone einfordern können.

2. Kapitel: Bewilligung von Prüfungen durch ausländische Behörden

Gemäss Artikel 46 LMG in Verbindung mit Artikel 271 des Strafgesetzbuchs und Artikel 31 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199824 ist das BLV die zuständige Behörde für die Erteilung von Bewilligungen an ausländische Behörden, die ein Gesuch für die Kontrolle eines Schweizer Betriebs einreichen, der Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände in ihr Land ausführt (Art. 118).

3. Kapitel: Nachführen der Anhänge (Art. 119)

Es ist unerlässlich, dass dem BLV wie bereits heute die Kompetenz eingeräumt wird, die in den Anhängen festgelegten Bestimmungen technischer Natur dem Stand von Wissenschaft und Technik und dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz anzupassen. Damit kann verhindert werden, dass neue technische Handelshemmnisse entstehen. Zudem soll das BLV die Kompetenz haben, diesbezügliche Übergangsfristen festzulegen.

III. Auswirkungen

1. Auswirkungen auf den Bund

Die vollständige Revision der Bestimmungen über die Ausbildung der mit der amtlichen Kontrolle betrauten Personen bedeutet einen Mehraufwand für das BLV. Die Organisation der Kurse wird nicht mehr von einer Hochschule getätigt, sondern vom BLV (Sekretariat) getragen. Die regelmässige Organisation von jährlichen obligatorischen Schulungen wird einen Mehraufwand für das BLV und die kantonalen Vollzugsbehörden bedeuten. Weil im Rahmen dieses Revisionspaketes vorgesehen ist, auf ressourcenmässig aufwendige Bewilligungs- und Meldeverfahren zu verzichten, kann dieser Mehraufwand intern kompensiert und mit den vorhandenen Ressourcen erbracht werden.

24 SR 172.010.1 Erläuterungen zur Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung