Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Da einige Bestimmungen nur den Bereich der Primärproduktion betreffen, wurde die Struktur der Verordnung angepasst, um diese spezifischen Bestimmungen einschliessen zu können. Letztlich sollte die Terminologie an die international verwendete Terminologie angepasst werden, insbesondere an diejenige der Europäischen Union.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Zweck

Absatz 1 besagt, dass der nationale Kontrollplan nicht nur die Lebensmittelkette betrifft – also das Konzept vom Hersteller zum Verbraucher –, sondern auch die Gebrauchsgegenstände. Hintergrund hierfür ist der Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes, das sowohl die Lebensmittel als auch die Gebrauchsgegenstände abdeckt (Artikel 1 LMG). In Absatz 2 werden die Eckpfeiler der Verordnung aufgezählt. Die Terminologie wurde angepasst, damit zur Geltung kommt, dass der nationale Kontrollplan mehrjährig ist. Der Zusatz «mehrjährig» wurde in der gesamten Verordnung hinzugefügt.

Artikel 2 Geltungsbereich

Die MNKPV deckt zwei Geltungsbereiche ab: zum einen die Kontrollen entlang der gesamten Lebensmittelkette und zum anderen die Kontrollen von Gebrauchsgegenständen. Die Reihenfolge, in der die verschiedenen Bereiche in Absatz 2 aufgezählt werden, widerspiegelt deren jeweilige Position in der Lebensmittelkette. Der neue Buchstabe h betrifft die Überprüfungen von Bezeichnungen gemäss Landwirtschaftsrecht entlang der Lebensmittelkette.

Absatz 3 legt die Bereiche fest, für welche die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts (Prozesskontrolle) nicht gelten. Neu gehören hierzu auch die Kontrollen, die gemäss der Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (SR 916.140) durchgeführt werden.

Artikel 3 Begriffe

Die Begriffe des Kontrollplans wurden korrigiert, damit sie der international verwendeten Terminologie entsprechen, insbesondere derjenigen der Europäischen Union. Die Definitionen der verschiedenen angewandten Kontrollarten wurden hinzugefügt. Bei der Grundkontrolle (Buchstabe c) geht es darum, ein umfassendes Bild über den Betrieb zu erhalten. Das bedeutet, dass die Kontrolle genügend Punkte umfassen muss, damit beurteilt werden kann, ob der Betrieb die jeweiligen Vorschriften einhält, ohne jedoch eine vollständige Kontrolle sämtlicher gesetzlich vorgesehener Elemente durchzuführen. Bei der Nachkontrolle (Buchstabe d) wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb von 3 bis 4 Monaten nach der Grundkontrolle, bei welcher der Mangel festgestellt wurde, erfolgt.

Artikel 4 Zweck des mehrjährigen nationalen Kontrollplans

Das Hauptziel des MNKP besteht darin, die Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen stetig zu verbessern. Dies soll mittels eines vierstufigen Prozesses erreicht werden:

1. Situationsanalyse und Bestimmung der strategischen und operationellen Ziele für das Risikomanagement;

2. Beurteilung der besten Risikomanagementmassnahmen für die identifizierten Ziele;

3. Umsetzung der Risikomanagementmassnahmen;

4. Beurteilung der Effizienz der Massnahmen zur Zielerreichung mithilfe von Indikatoren, gegebenenfalls Korrekturen.

Da sich der MNKP mit der gesamten Lebensmittelkette befasst, werden darin auch die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Behörden, die für die Umsetzung der Risikoreduktionsmassnahmen bezüglich einer Gesundheitsgefährdung von Mensch, Tier und Pflanzen zuständig sind, sowie die Täu-

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände