Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

schungsbekämpfung thematisiert. Grundgedanke ist, dass Massnahmen auf der Stufe der Lebensmittelkette getroffen werden sollten, wo ihre Effizienz am höchsten ist.

Artikel 5 Inhalte des nationalen Kontrollplans

Der Inhalt des MNKP ist im Grossen und Ganzen auf die entsprechenden internationalen Bestimmungen abgestimmt, insbesondere auf Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625. Aus praktischer Sicht handelt es sich um ein rund 100-seitiges Dokument, das die in den Buchstaben a bism zitierten Inhalte umfasst und auf der Website der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) veröffentlicht wird.

Artikel 6 Erarbeitung, Genehmigung und Änderung des nationalen Kontrollplans

Um das Kontrollsystem zu optimieren, ist es äusserst wichtig, dass namentlich die Auswertung der Ergebnisse der Vorjahre in die Revision des MNKP einfliesst (Abs. 2). Der MNKP hat politischen Charakter und wirkt sich auf die Ressourcen der Kantone aus. Daher ist eine Validierung auf Ebene der zwei betroffenen Departemente (WBF und EDI) erforderlich, sei es beim Erlass des MNKP oder bei seiner Aktualisierung (Abs. 4 und 7). Absatz 5 gibt vor, welche Faktoren zu einer Revision des MNKP führen können. Die Aktualisierungen können etwa die Elemente tangieren, welche die Änderungen bei der Beurteilung der Situation oder die Organisation betreffen. Sie können auch den Inhalt des Plans selbst betreffen, wenn zum Zeitpunkt der Planung neue Erkenntnisse oder eine unbekannte Situation eintrifft.

Artikel 7 Grundkontrollen

Absatz 1 nennt die maximale Zeitspanne zwischen den Grundkontrollen der verschiedenen Betriebe entlang der gesamten Lebensmittelkette und verweist zu diesem Zweck auf Anhang 1. Die Zeitspannen zwischen den Kontrollen variieren zwischen einem halben Jahr und zehn Jahren. Die maximalen Zeitspannen zwischen den Kontrollen wurden abhängig vom Risiko der jeweiligen Betriebskategorien festgesetzt.

Die im Anhang 1 nicht aufgeführten Einrichtungen werden gemäss den Kriterien der zuständigen Vollzugsbehörden der Kantone und des Bundes kontrolliert (Abs. 2).

Zwischen den gemäss Anhang 1 vorgesehenen Kontrollen können zufällige Kontrollen nach Artikel 3 Buchstabe h stattfinden. Diese werden durchgeführt, damit sich die für die jeweiligen Betriebe verantwortlichen Personen in Bezug auf die Einhaltung der massgebenden Vorschriften nicht zu stark an den Kontrollhäufigkeiten nach Anhang 1 orientieren.

Zur Vereinheitlichung der Kontrollen in den betreffenden Bereichen erstellen das BLW und das BLV zusammen mit den Vollzugsbehörden standardisierte Listen mit Kontrollpunkten und Beurteilungskriterien dieser Punkte (Abs. 3). Diese Anforderung wurde nicht geändert. Diese Listen übernehmen die gesetzlichen Anforderungen und legen die Erwartungen an den Betrieb detaillierter dar sowie, gemäss welchen Kriterien die Konformität beurteilt wird.

Die Absätze 5 bis 6 und 8 entsprechen Artikel 8 Absätze 2, 3 und 5 des geltenden Rechts. Nach wie vor soll die Möglichkeit bestehen, bei Betrieben mit erhöhtem Risiko die Kontrollhäufigkeit nach Anhang 1 zu erhöhen (Abs. 4). Die Primärproduktion ist davon ausgenommen, dort kann in diesen Fällen eine Zwischenkontrolle durchgeführt werden (vgl. Erläuterungen zum 4. Abschnitt).

Konnten während der Grundkontrollen wichtige Elemente nicht überprüft werden, kann eine zweite Grundkontrolle durchgeführt werden, welche nicht der Kontrollkoordination unterliegt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d).

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände